Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />
unbegrenzt. Es ist daher unerheblich, ob sich der Amtsträger oder eine ihm<br />
gleichgestellte Person noch im <strong>Die</strong>nst befindet oder ausgeschieden ist 1503 .<br />
Welche Geheimhaltungspflichten das Steuergeheimnis für Amtsträger und<br />
ihnen gleich gestellte Personen umfasst, lässt sich aus den in § 30 Abs. 2 AO<br />
geregelten Verletzungshandlungen herleiten 1504 .<br />
I. Verbot der unbefugten Offenbarung<br />
Oben wurde bereits näher darauf eingegangen, dass gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1<br />
und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AO dem Amtsträger und ihm gleichgestellte<br />
Personen das unbefugte Offenbaren von Verhältnissen eines anderen oder<br />
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ihnen in einem Verwaltungsverfahren<br />
in Steuersachen bekannt geworden sind, verboten ist. Unter einer<br />
Offenbarung soll in diesem Zusammenhang die Mitteilung von Verhältnissen<br />
anderer und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen innerhalb und<br />
außerhalb der Finanzverwaltung verstanden werden 1505 . Eine Offenbarung<br />
i.S.v. § 30 Abs. 2 AO ist nicht gegeben, wenn die Daten, die den Verhältnissen<br />
eines anderen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugrunde liegen,<br />
vor ihrer Mitteilung neutralisiert werden 1506 .<br />
II. Verbot der unbefugten Verwertung<br />
Auch die unbefugte Verwertung verletzt nach § 30 Abs. 2 AO das Steuergeheimnis.<br />
Damit ist dem Amtsträger oder einer ihm gleich gestellten Person<br />
das unbefugte Verwerten der Verhältnisse eines anderen oder von Betriebsund<br />
Geschäftsgeheimnissen verboten. Verwertung ist jede Verwendung zu<br />
eigenem oder fremden Vorteil. Erforderlich ist das Bewusstsein, aus der<br />
Nutzung <strong>des</strong> Verhältnisses oder <strong>des</strong> Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses<br />
für sich oder für andere Vorteile zu ziehen. <strong>Die</strong> Art der Verwertung der<br />
gleichgültig. Sie kann zu gewerblichen, erwerbswirtschaftlichen, wissenschaftlichen<br />
und anderen Zwecken erfolgen 1507 . Unbefugt ist sie, wenn sie<br />
ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt 1508 .<br />
1503 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (b).<br />
1504 Vgl. Rüsken, in:Klein (Hrsg.),AO,§30Rn.42.<br />
1505 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (c).<br />
1506 Vgl. dazu bereits im Rahmen von Art. 15 ZK 6. Teil, D., I.<br />
1507 Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.53f.Vgl.zumStreit,dasslediglich<br />
die wirtschaftliche Ausnutzung unter den Begriff <strong>des</strong> Verwertens zu fassen sei Rüsken,<br />
in:Klein (Hrsg.),AO,§30Rn.61.<br />
1508 Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 56. Vgl. zum Streit, ob eine Verwertung<br />
überhaupt befugt sein kann Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.58.<br />
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