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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

rung. Insoweit kann festgehalten werden, dass diese Stellen beim Umgang<br />

mit den Inhaltsdaten nicht an das Steuergeheimnis gebunden sind 1495 .<br />

II. Fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem<br />

Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden<br />

sind<br />

Oben wurde bereits herausgearbeitet, dass es sich bei den Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung um fremde Geschäftsgeheimnisse handelt<br />

1496 . <strong>Die</strong>se fremden Geschäftsgeheimnisse werden, genauso wie die Inhaltsdaten<br />

als �Verhältnisse eines anderen� 1497 , den Zollämtern, den Sachgebieten<br />

A, C und G der Hauptzollämter, der Zentralstelle Risikoanalyse, der<br />

Zentralstelle Zollkontingente, der Bun<strong>des</strong>kasse Trier und den Finanzämtern,<br />

in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt. Insoweit werden<br />

die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung auch als Geschäftsgeheimnisse<br />

vom Steuergeheimnis geschützt.<br />

C. Geheimhaltungsverpflichtete<br />

Fraglich ist, welche Personen bei den Zollämtern, den Sachgebieten A, C<br />

und G der Hauptzollämter, der Zentralstelle Risikoanalyse, der Zentralstelle<br />

Zollkontingente, der Bun<strong>des</strong>kasse Trier und den Finanzämtern zur Geheimhaltung<br />

der Inhaltsdaten verpflichtet sind. Oben wurde bereits dargestellt,<br />

dass dies gem. § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AO alle Amtsträger und ihnen<br />

gleich gestellte Personen sind 1498 .<br />

I. Amtsträger<br />

Amtsträger ist gem. § 7 Nr. 1 AO, wer nach deutschem Recht Beamter ist.<br />

Nach deutschem Recht ist Beamter, wer durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde<br />

in ein öffentliches Amt berufen ist 1499 .<br />

1495 <strong>Die</strong>s gilt auch in Bezug auf das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK (vgl. dazu oben<br />

6. Teil, C., I., 2., a)-c)). Zur Füllung dieser datenschutzrechtlichen Lücke ist erforderlich,<br />

dass in den Gesetzen, die den Tätigkeiten der Behörden zugrunde liegen,<br />

eigene datenschützende Regelungen vorhanden sind.<br />

1496 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., II., 2., a), bb).<br />

1497 Vgl. dazu soeben oben 7. Teil, B., I.<br />

1498 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (b).<br />

1499 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (b), (aa).<br />

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