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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Geschützte Informationen<br />

cc) Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung<br />

Auch der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) werden<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung über das Auswertungsarchiv<br />

<strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> in Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen mitgeteilt. Auch<br />

der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung dienen diese <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen<br />

der Marktbeobachtung1492 . Weil die Marktbeobachtung<br />

anhand der <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen in keinem Zusammenhang mit dem<br />

Besteuerungsverfahren steht1493 , werden auch der Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft<br />

und Ernährung die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

in Form der <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen nicht in einem Steuerverwaltungsverfahren<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

dd) Finanzämter<br />

Zwecks Überprüfung der vom Steuerschuldner angegeben <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

erhalten auch die Finanzämter Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) 1494 .Weilessichbei<br />

der Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer und <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs um Vorgänge<br />

eines Besteuerungsverfahrens handelt, werden den Finanzämtern die<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung in einem Verwaltungsverfahren<br />

in Steuersachen i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

c) Zwischenergebnis<br />

Allen an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden werden<br />

die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung in einem Verwaltungsverfahren<br />

in Steuersachen i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

Insoweit werden die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

als Verhältnisse eines anderen vom Steuergeheimnis geschützt.<br />

Von den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen externen Stellen werden<br />

nur den Finanzämtern die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S.v. § 30 Abs. 2<br />

Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt. Insoweit werden die Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung ebenfalls vom Steuergeheimnis geschützt.<br />

<strong>Die</strong>s gilt nicht für das Statistische Bun<strong>des</strong>amt, das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft<br />

und Ausfuhrkontrolle und die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernäh-<br />

1492 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 3.<br />

1493 Vgl. dazu soeben, 7. Teil, B., 2., b), bb).<br />

1494 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

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