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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

b) Den externen Stellen in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen<br />

bekannt geworden<br />

Weiterhin könnten die Inhaltsdaten den externen Stellen die Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen<br />

bekannt werden.<br />

aa) Statistisches Bun<strong>des</strong>amt<br />

Zu diesen �externen Stellen� gehört das Statistische Bun<strong>des</strong>amt. Im <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> erhält das Statistische Bun<strong>des</strong>amt Inhaltsdaten über das<br />

Auswertungsarchiv <strong>des</strong> Zentrums für Informationsverarbeitung und -technik<br />

(ZIV<strong>IT</strong>). Allerdings werden diese Inhaltsdaten vor der Mitteilung im Auswertungsarchiv<br />

<strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zu �Statistikdaten� ausgewertet. <strong>Die</strong>se Statistikdaten<br />

dienen der Erstellung der Außenhandelsstatistik1488 .<br />

<strong>Die</strong> Erstellung der Außenhandelsstatistik steht in keinerlei Zusammenhang<br />

mit dem Besteuerungsverfahren, welches es bei der Überführung in den<br />

freien Verkehr aufgrund der Entstehung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben1489 bedarf.<br />

Folglich werden dem Statistischen Bun<strong>des</strong>amt die Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung in Form der Statistikdaten nicht in einem<br />

Steuerverwaltungsverfahren i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

bb) Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

Ferner erhält das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

über das ZIV<strong>IT</strong> in Form von <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen. Wie bereits oben<br />

dargestellt, dienen dem BAFA die <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldungen gem. § 27a<br />

AWV der Marktbeobachtung für gewerbliche Waren, die nach der <strong>Einfuhr</strong>liste<br />

einer <strong>Einfuhr</strong>kontrollmeldung bedürfen1490 .<br />

<strong>Die</strong>se Marktbeobachtung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren,<br />

welches es bei der Überführung in den freien Verkehr<br />

aufgrund der Entstehung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben1491 bedarf. Folglich werden<br />

dem Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung nicht in einem Steuerverwaltungsverfahren<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

1488 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 1.<br />

1489 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

1490 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 2.<br />

1491 Vgl. dazu oben 3. Teil, D. II.<br />

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