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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

Weil die Überwachung anhand der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

erfolgt, besteht ferner ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />

der Kenntniserlangung der Inhaltsdaten und der Durchführung eines<br />

Steuerverfahrens. Folglich werden den Vollstreckungsstellen die Inhaltsdaten<br />

in einem Steuerverwaltungsverfahren i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)<br />

AO bekannt.<br />

dd) Bun<strong>des</strong>kasse Trier<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>kasse Trier erhält in Form von �Aufschubdaten� Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung. Anhand dieser �Aufschubdaten� überwacht<br />

die Bun<strong>des</strong>kasse Trier Zahlungsaufschübe, die den juristischen Personen<br />

oder Personenhandelsgesellschaften für die Zahlung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben,<br />

welche bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

entstehen, auf Antrag gewährt wurden1482 .<br />

Da die Zahlungsaufschübe für entstandene <strong>Einfuhr</strong>abgaben gewährt werden,<br />

steht die Überwachung dieser mit der Erhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben in unmittelbaren<br />

Zusammenhang. Folglich handelt es sich auch bei der Überwachung<br />

von Zahlungsaufschüben um ein Steuerverwaltungsverfahren.<br />

Da die Bun<strong>des</strong>kasse Trier von den Inhaltsdaten zur Überwachung der Zahlungsaufschübe<br />

Kenntnis erhält, stehen die Kenntniserlangung der Inhaltsdaten<br />

und die Durchführung <strong>des</strong> Steuerverwaltungsverfahrens in unmittelbaren<br />

Zusammenhang. <strong>Die</strong> Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

werden daher der Bun<strong>des</strong>kasse Trier in einem Steuerverwaltungsverfahren<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

ee) Zentralstelle Risikoanalyse<br />

Fraglich ist ferner, ob der Zentralstelle Risikoanalyse (ZORA) Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung in einem Steuerverwaltungsverfahren<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt werden.<br />

<strong>Die</strong> Zentralstelle Risikoanalyse erhält Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung, um anhand dieser Risikoprofile zu erstellen1483 . <strong>Die</strong>se Risikoprofile,<br />

die in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> eingestellt werden, dienen der<br />

Durchführung einer elektronischen Risikoanalyse bei den Zollämtern, also<br />

der Prüfung, ob es Zollkontrollen der eingeführten Ware bedarf1484 .<br />

1482 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 6.<br />

1483 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 3.<br />

1484 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., b), aa).<br />

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