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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Geschützte Informationen<br />

<strong>Die</strong> Überwachung der fälligen <strong>Einfuhr</strong>abgaben dient der ordnungsgemäßen<br />

Zahlung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der Überführung in den freien Verkehr<br />

entstehen1478 . Es handelt sich folglich bei der Überwachung der rechtzeitigen<br />

Zahlung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben durch die Zollzahlstellen um ein Steuerverwaltungsverfahren.<br />

Weil die Überwachung anhand der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

erfolgt, besteht ferner ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />

der Kenntniserlangung der Inhaltsdaten und der Durchführung eines<br />

Steuerverfahrens. Folglich werden den Zollzahlstellen die Inhaltsdaten in<br />

einem Steuerverwaltungsverfahren i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO<br />

bekannt.<br />

(2) Sachgebiet C (Nacherhebungsstelle)<br />

Außerdem erhält die Nacherhebungsstelle <strong>des</strong> Sachgebiets C Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung. <strong>Die</strong>se Inhaltsdaten erhält sie, um<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien<br />

Verkehr entstehen, nach zu erheben1479 .<br />

Eine Nacherhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben ist eine erneute Erhebung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben<br />

und damit ein Steuerverwaltungsverfahren. Da zwischen der<br />

Kenntniserlangung von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

und der Durchführung der Besteuerung ein unmittelbarer Zusammenhang<br />

besteht, werden dem Abfertigungsdienst die Inhaltsdaten in einem Steuerverwaltungsverfahren<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

(3) Sachgebiet G (Vollstreckungsstelle)<br />

<strong>Die</strong> Vollstreckungsstelle, die dem Sachgebiet G zugeordnet ist, erhält ebenfalls<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung in Form von �sollstellungsrelevanten<br />

Daten�. Anhand dieser Daten nimmt die Vollstreckungsstelle<br />

die Vollstreckung fälliger <strong>Einfuhr</strong>abgaben vor1480 .<br />

<strong>Die</strong> Überwachung der fälligen <strong>Einfuhr</strong>abgaben dient der ordnungsgemäßen<br />

Zahlung von <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der Überführung in den freien Verkehr<br />

entstehen1481 . Es handelt sich folglich bei der Überwachung der rechtzeitigen<br />

Zahlung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben durch die Vollstreckungsstellen um ein Steuerverwaltungsverfahren.<br />

1478 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

1479 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2., c).<br />

1480 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2., f).<br />

1481 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

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