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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

steuerung. Folglich werden die Inhaltsdaten den Zollämtern bei der Annahme<br />

der elektronischen Zollanmeldung in einem Steuerverwaltungsverfahren<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

(2) Prüfung der Zollanmeldung<br />

Außerdem überprüfen die Zollämter die Inhaltsdaten der elektronischen<br />

Zollanmeldung1473 . <strong>Die</strong>se Prüfung geschieht, um auf der Grundlage der Inhaltsdaten<br />

eine ordnungsgemäße Erhebung der <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der<br />

Überführung in den freien Verkehr entstehen1474 , erheben zu können. Demnach<br />

werden die Inhaltsdaten den Zollämtern auch bei der Prüfung der elektronischen<br />

Zollanmeldung in einem Steuerverwaltungsverfahren i.S.v. § 30<br />

Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

(3) Erstellung <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

Außerdem erheben die Zollämter die <strong>Einfuhr</strong>abgaben, die bei der Überführung<br />

der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen1475 und führen<br />

daher ein Besteuerungsverfahren durch. Folglich werden die Inhaltsdaten<br />

den Zollämtern bei der Erstellung <strong>des</strong> <strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> einem<br />

Steuerverwaltungsverfahren i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO bekannt.<br />

cc) Hauptzollämter (Sachgebiete A, C, D und G)<br />

Auch die Hauptzollämter und ihre Sachgebiete erhalten die Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung zu verschiedenen Zwecken1476 .Fraglich<br />

ist, ob allen Sachgebieten und deren Fachgebiete die Inhaltsdaten dabei stets<br />

in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt werden.<br />

(1) Sachgebiet A (Zollzahlstelle)<br />

<strong>Die</strong> Zollzahlstellen, die dem Sachgebiet A zugeordnet sind, erhalten Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung in Form von �sollstellungsrelevanten<br />

Daten�. Anhand dieser �sollstellungsrelevanten Daten� überwachen<br />

die Zollzahlstellen den rechtzeitigen Zahlungseingang der durch die Überführung<br />

der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entstandenen fälligen<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgaben1477 .<br />

1473 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 1., b).<br />

1474 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

1475 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

1476 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., II., 2.<br />

1477 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

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