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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

(<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

(§ 30 AO)<br />

Wie oben herausgearbeitet, müssen dem Umgang mit den Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung datenschützende Regelungen gegenübergestellt<br />

werden. Zu diesen datenschützenden Regelungen gehört im Bereich<br />

dieses Untersuchungsgegenstan<strong>des</strong> neben dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15<br />

ZK auch das das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO1457 . Im Folgenden ist zu klären,<br />

ob der Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

den Regelungen <strong>des</strong> Steuergeheimnisses entspricht.<br />

Dabei darf nicht verkannt werden, dass es nunmehr auf die direkte Prüfung<br />

<strong>des</strong> § 30 AO ankommt. <strong>Die</strong> vorangegangene Prüfung <strong>des</strong> § 30 AO im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Art. 15 ZK diente lediglich der Untersuchung, ob sich aus dem<br />

Steuergeheimnis eine für das Zollgeheimnis erforderliche Pflicht zur Weitergabe<br />

der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung an die Finanzämter<br />

ergibt1458 .<br />

A. Sinn und Zweck <strong>des</strong> Steuergeheimnisses<br />

Jeder Steuerpflichtige ist aufgrund von Steuergesetzen an weit reichende<br />

Mitwirkungspflichten gebunden, die von ihm umfassende Einblicke in seine<br />

Lebensbereiche erwarten. <strong>Die</strong>se Einblicke betreffen nicht nur den Kernbereich<br />

der persönlichen Lebensführung, sondern auch die berufliche, betriebliche,<br />

unternehmerische oder sonstige wirtschaftliche Sphäre1459 .Wiedas<br />

Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK1460 soll auch das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO<br />

ein Gegenstück diesen Mitwirkungspflichten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen sein1461 .<br />

Ziel <strong>des</strong> Steuergeheimnisses ist es seit jeher1462 , die Bereitschaft <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern, um das<br />

1457 Vgl. dazu oben 1. Teil, B.<br />

1458 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e).<br />

1459 Vgl. Rüsken, in:Klein (Hrsg.),AO,§30Rn.1.<br />

1460 Vgl. dazu oben 6. Teil, A..<br />

1461 Vgl. Wolffgang, in: DStZ 1998, S. 102 (103).<br />

1462 Vgl. historischen Abriss zum Steuergeheimnis bei Ruegenberg, Das nationale und<br />

internationale Steuergeheimnis, S. 5 ff.<br />

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