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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

AO zugestimmt hat. Wie bereits oben dargestellt, enthält die Anmeldung<br />

zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> keine ausdrückliche Zustimmung <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

zur Offenbarung seiner Daten an die Finanzämter 1447 . Auch der Hinweis<br />

�<strong>ATLAS</strong>�, welchen die Mitteilung der Zollanmelder an die Finanzämter<br />

enthält, stellt keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Inhaltsdaten<br />

an die Finanzämter dar 1448 . <strong>Die</strong> Offenbarung der Inhaltsdaten ist folglich<br />

nicht zulässig, weil der Betroffene der Offenbarung zugestimmt hat.<br />

(dd) Zwischenergebnis<br />

<strong>Die</strong> Offenbarung der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ist gem. § 30 Abs. 4 N.r 1 AO zulässig, weil<br />

die Offenbarung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen<br />

dient. <strong>Die</strong> Offenbarung der Inhaltsdaten ist demnach befugt. Folglich<br />

steht das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO einer Amtshilfe in Form der Weitergabe<br />

von Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter nicht entgegen.<br />

(e) Zwischenergebnis<br />

Das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO schließt eine Amtshilfe in Form der Weitergabe<br />

von Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter aus. <strong>Die</strong> Finanzämter<br />

können das ZIV<strong>IT</strong> im Wege der Amtshilfe um Übermittlung von Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung ersuchen.<br />

Rechtsfolge <strong>des</strong> Ersuchens ist, dass die ersuchte Behörde zur Amtshilfe<br />

verpflichtet ist. Damit liegt in § 111 Abs. 1 S. 1 AO eine Pflicht zur Inhaltsdaten<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter vor. Insoweit ist die Weitergabe von<br />

Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter i.S.d. Art. 15 S. 2 ZK zulässig. Ein<br />

Verstoß gegen das Zollgeheimnis liegt also nicht vor.<br />

3. Sonstige Bestimmungen<br />

Fraglich ist, ob sich nicht auch aus sonstigen Bestimmungen eine Pflicht zur<br />

Weitergabe der Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ergibt. Zu diesen<br />

sonstigen Bestimmungen gehören Ziff. 5.1 Abs. 6 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung<br />

zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> und Regelungen <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-Grundschutzhandbuchs.<br />

a) Ziff. 5.1 Abs. 6 <strong>Verfahren</strong>sanweisung<br />

Ziff. 5.1 Abs. 6 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung sieht vor, dass �[d]as ZIV<strong>IT</strong> [�]<br />

den Lan<strong>des</strong>finanzbehörden auf Anfrage die in <strong>ATLAS</strong> gegen einen [Zol-<br />

1447 Vgl. dazu oben 6. Teil, F., II., 1.<br />

1448 Vgl. dazu oben 6. Teil, F., II., 2.<br />

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