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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

meldung ausgewerteten <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge1441 . <strong>Die</strong>se Daten werden<br />

den Finanzämtern übermittelt, damit diese eine ordnungsgemäße Besteuerung<br />

im Hinblick auf die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer und dem damit in<br />

sammenhang stehenden Vorsteuerabzug vornehmen können1442 .<br />

Insoweit werden den Finanzämtern einzelne mit der Besteuerung in Zusammenhang<br />

stehende Daten bekannt gegeben werden, die den Finanzämtern<br />

der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dienen.<br />

<strong>Die</strong> Offenbarung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ist folglich<br />

ausnahmsweise zulässig und damit befugt.<br />

(bb) Offenbarung durch Gesetz ausdrücklich zugelassen (§ 30 Abs. 4<br />

Nr. 2 AO)<br />

Fraglich ist, ob die Weitergabe der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter zusätzlich <strong>des</strong>halb ausnahmsweise<br />

gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig ist, weil die Offenbarung durch<br />

Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.<br />

Bei den Gesetzen, die eine Offenbarung ausdrücklich zulassen, muss es sich<br />

um Rechtsnormen im Rang eines förmlichen Gesetzes handeln1443 .Ferner<br />

genügt es nicht, wenn sich die Befugnis der Offenbarung nur durch Auslegung<br />

ermitteln lässt1444 . <strong>Die</strong> Offenbarung ist daher nur befugt, wenn sie sich<br />

aus einer einfach-gesetzlichen Norm ausdrücklich ergibt1445 .<br />

Wie bereits im Rahmen dieser Prüfung festgestellt, besteht auf nationaler<br />

Ebene keine gesetzliche Norm, die ausdrücklich eine Offenbarung der Inhaltsdaten<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter normiert. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem<br />

die Datenschutzgesetze1446 .<br />

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Offenbarung der Inhaltsdaten vom<br />

ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung<br />

scheidet damit aus.<br />

(cc) Offenbarung aufgrund Zustimmung (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)<br />

<strong>Die</strong> Offenbarung der Inhaltsdaten könnte auch <strong>des</strong>wegen ausnahmsweise<br />

zulässig sein, weil der Betroffene der Offenbarung gem. § 30 Abs. 4 Nr. 3<br />

1441 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

1442 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 30 AO Rn. 63a.<br />

1443 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 30 AO Rn. 71.<br />

1444 Vgl. OLG Hamm, in: NJW 1981, S. 356 (358); Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),<br />

AO/FGO, § 30 AO Rn. 71; Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 102.<br />

1445 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 30 AO Rn. 72.<br />

1446 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 1.<br />

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