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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

(d) Ausnahmsweise Zulässigkeit der Offenbarung (§ 30 Abs. 4 AO)<br />

<strong>Die</strong> Offenbarung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter könnte<br />

ausnahmsweise zulässig sein, weil einer der in § 30 Abs. 4 AO normierten<br />

Rechtfertigungsgründe greift.<br />

(aa) Offenbarung zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in<br />

Steuersachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)<br />

<strong>Die</strong> Offenbarung von Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> vom ZIV<strong>IT</strong> an<br />

die Finanzämter könnte gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig sein, sofern sie<br />

der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen1436 dient.<br />

Fraglich ist, ob die Offenbarung der Inhaltsdaten an die Finanzämter zur<br />

Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dient. Wie bereits<br />

oben erläutert, gehören zu einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen<br />

alle Vorgänge, die dem Besteuerungsverfahren zuzuordnen sind1437 .<br />

Der Durchführung es eines Verwaltungsverfahrens dient die Offenbarung,<br />

wenn zwischen der Offenbarung und der Durchführung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens<br />

in Steuersachen ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang besteht1438<br />

. <strong>Die</strong> Offenbarung muss dem Zweck der in diesem <strong>Verfahren</strong> bestehenden<br />

Ermittlungsbefugnisse entsprechen und darf nicht über den zur<br />

Erreichung <strong>des</strong> steuerlichen Zwecks hinausgehen1439 .<br />

Für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen bedeutet<br />

dies, dass eine Offenbarung der Durchführung eines solchen <strong>Verfahren</strong>s<br />

dient, wenn der Sachverhalt oder Teile <strong>des</strong>sen oder eine einzelne mit der<br />

Besteuerung in Zusammenhang stehende Daten bekannt gegeben werden1440 .<br />

Wie bereits oben dargestellt werden den Finanzämtern die Daten <strong>des</strong> Zollschuldners<br />

und damit Inhaltsdaten aus der Zollanmeldung zur Verfügung<br />

gestellt. Ferner erhalten die Finanzämter die auf der Grundlage der Zollan-<br />

1436 Über das Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)<br />

und c) AO weitere <strong>Verfahren</strong> (z.B. das Strafverfahren, gerichtliche <strong>Verfahren</strong> in<br />

Steuersachen) geregelt, die hier allerdings offenkundig nicht einschlägig sind. Vgl.<br />

zu diesen anderen <strong>Verfahren</strong> Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 54 ff.<br />

1437 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., ee), e), (2), (a).<br />

1438 Vgl. BVerwG, in: DVBl. 1982, S. 696 (696); BFH, in: BStBl. 1987, S. 545 (548);<br />

Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 30 AO Rn. 63.<br />

1439 Vgl. BFH, in: BStBl. 1994, S. 802; FG Düsseldorf, in: EFG 1990, S. 43; Drüen, in:<br />

ZBR 2002, S. 119; Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 30 AO Rn. 63.<br />

1440 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 30 AO Rn. 63a.<br />

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