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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

innerhalb der Finanzverwaltung an Informationen zu gelangen. <strong>Die</strong> in § 111<br />

AO normierten Rechtsgrundlage zum Datenaustausch mittels Amtshilfe<br />

würde ins Leere laufen, würde nur die Mitteilung von Daten an Behörden<br />

außerhalb der Finanzverwaltung ein Offenbaren sein.<br />

Insoweit findet eine Aufsplitterung der einzelnen Finanzbehörden statt, die<br />

sich zum Austausch von Informationen der Amtshilfe bedienen müssen.<br />

<strong>Die</strong>se Aufsplitterung entstammt dem Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung1431<br />

. <strong>Die</strong>ser Grundsatz besagt nämlich, dass eine systematische<br />

Aufsplitterung der Verwaltung und der von ihr verarbeiteten Informationen<br />

in kleine Zellen zum Zwecke ihrer Abschottung erfolgen muss1432 .<strong>Die</strong>se<br />

Aufsplitterung soll verhindern, dass jede Verwaltungseinheit beliebig auf<br />

Daten der Bürger und Unternehmen zugreifen kann1433 .<br />

<strong>Die</strong> grammatische, systematische und die teleologische Auslegung ergeben<br />

folglich, dass sowohl die Mitteilung von Daten an Behörden innerhalb der<br />

Finanzverwaltung, als auch an Behörden außerhalb der Finanzverwaltung<br />

ein Offenbaren im Sinne <strong>des</strong> § 30 AO darstellt.<br />

Weil es sich sowohl beim ZIV<strong>IT</strong>, als auch bei den Finanzämtern um Behörden<br />

der Finanzverwaltung handelt, stellt die Übermittlung der Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung insoweit eine Offenbarung im Sinne<br />

von § 30 Abs. 2 AO dar.<br />

(bb) Unbefugt<br />

Unbefugt ist die Offenbarung von Verhältnissen eines anderen und Betriebsund<br />

Geschäftsgeheimnissen, wenn sie ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt1434 .<br />

<strong>Die</strong> Rechtfertigungsgründe für eine Offenbarung sind in § 30 Abs. 4 AO als<br />

Befugnistatbestände abschließend1435 geregelt. Im Folgenden ist zu prüfen,<br />

ob einer der Rechtfertigungsgründe für die Offenbarung der Inhaltsdaten<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter greift.<br />

1431 Vgl. dazu, dass dieser Grundsatz auf der europäischen Ebene in Art. 15 ZK wohl<br />

nicht verfolgt wird oben 6. Teil, D., I.<br />

1432 Vgl. dazu Forgó/Krügel/Rapp, Zwecksetzung und informationelle Gewaltenteilung,<br />

S. 16; Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 115f.<br />

1433 Vgl. dazu bereits oben 1., Teil, B.<br />

1434 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.56.<br />

1435 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.57.<br />

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