06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

greifen können, ohne dass diese Mitteilungen datenschutzrechtlichen Begrenzungen<br />

unterliegen.<br />

Gegen die erstgenannte Ansicht sprechen jedoch einige gewichtige Gründe.<br />

Vor allem die grammatische Auslegung <strong>des</strong> Begriffs �Offenbaren� führt<br />

dazu, dass der Begriff <strong>des</strong> Offenbarens vom Wortlaut her so weit zu verstehen<br />

ist, dass nicht jede Mitteilung vom Steuergeheimnis erfasst werden soll<br />

und damit Mitteilungen innerhalb der Finanzverwaltung und außerhalb der<br />

Finanzverwaltung vom Begriff <strong>des</strong> Offenbarens erfasst werden.<br />

Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck <strong>des</strong> Steuergeheimnisses.<br />

Sinn und Zweck <strong>des</strong> Steuergeheimnisses ist es nämlich, ein Gegenstück<br />

zu den weitreichenden Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen zu sein1427 .<br />

<strong>Die</strong>ses Ziel wird jedoch nur erreicht, wenn der Steuerpflichtige umfassend<br />

geschützt wird und damit vor jeder Weitergabe seiner Informationen.<br />

Ferner spricht die Systematik <strong>des</strong> § 30 AO gegen die erst genannte Auffassung.<br />

§ 30 Abs. 2 AO sieht vor, dass ein unbefugtes Offenbaren verboten ist.<br />

Damit wird klargestellt, dass nur ein unbefugtes Offenbaren verboten ist,<br />

während ein befugtes Offenbaren zulässig ist. Im Umkehrschluss bedeutet<br />

dies, dass grundsätzlich je<strong>des</strong> Offenbaren unbefugt ist, außer es ist unter<br />

bestimmten Voraussetzungen befugt. Nach der Systematik <strong>des</strong> § 30 AO<br />

kommt es also darauf an, ob ein Offenbaren befugt ist1428 .<br />

Unter welchen Voraussetzungen ein Offenbaren befugt ist, legt § 30 Abs. 4<br />

AO fest. Danach ist ein Offenbaren u.a. gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1, 1. Alt. AO<br />

zur Durchführung eines Steuerverfahrens befugt. Würde ein Offenbaren<br />

innerhalb der Finanzverwaltung kein Offenbaren i.S.d. § 3O sein, würde<br />

diese Offenbarungsbefugnis überflüssig sein1429 .<br />

Außerdem spricht eine systematische Auslegung <strong>des</strong> Steuergeheimnisses mit<br />

§ 111 AO gegen die Annahme, dass nur eine Mitteilung außerhalb der Finanzverwaltung<br />

ein Offenbaren i.S.d. § 30 AO ist. <strong>Die</strong> in § 111 AO normierte<br />

Amtshilfepflicht soll nämlich auch für ein Ersuchen einer Finanzbehörde<br />

an eine andere Finanzbehörde gelten1430 .<br />

<strong>Die</strong>ses Verständnis von Amtshilfe bringt zum Ausdruck, dass ein Austausch<br />

von Daten zwischen Finanzbehörden nicht so ohne Weiteres stattfinden darf,<br />

sondern es der Amtshilfe und ihrer besonderen Voraussetzungen bedarf, um<br />

1427 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2).<br />

1428 So auch Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 30 Rn. 121;<br />

Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 51.<br />

1429 So auch Besson, Das Steuergeheimnis, S. 28.<br />

1430 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), aa).<br />

252

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!