Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />
greifen können, ohne dass diese Mitteilungen datenschutzrechtlichen Begrenzungen<br />
unterliegen.<br />
Gegen die erstgenannte Ansicht sprechen jedoch einige gewichtige Gründe.<br />
Vor allem die grammatische Auslegung <strong>des</strong> Begriffs �Offenbaren� führt<br />
dazu, dass der Begriff <strong>des</strong> Offenbarens vom Wortlaut her so weit zu verstehen<br />
ist, dass nicht jede Mitteilung vom Steuergeheimnis erfasst werden soll<br />
und damit Mitteilungen innerhalb der Finanzverwaltung und außerhalb der<br />
Finanzverwaltung vom Begriff <strong>des</strong> Offenbarens erfasst werden.<br />
Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck <strong>des</strong> Steuergeheimnisses.<br />
Sinn und Zweck <strong>des</strong> Steuergeheimnisses ist es nämlich, ein Gegenstück<br />
zu den weitreichenden Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen zu sein1427 .<br />
<strong>Die</strong>ses Ziel wird jedoch nur erreicht, wenn der Steuerpflichtige umfassend<br />
geschützt wird und damit vor jeder Weitergabe seiner Informationen.<br />
Ferner spricht die Systematik <strong>des</strong> § 30 AO gegen die erst genannte Auffassung.<br />
§ 30 Abs. 2 AO sieht vor, dass ein unbefugtes Offenbaren verboten ist.<br />
Damit wird klargestellt, dass nur ein unbefugtes Offenbaren verboten ist,<br />
während ein befugtes Offenbaren zulässig ist. Im Umkehrschluss bedeutet<br />
dies, dass grundsätzlich je<strong>des</strong> Offenbaren unbefugt ist, außer es ist unter<br />
bestimmten Voraussetzungen befugt. Nach der Systematik <strong>des</strong> § 30 AO<br />
kommt es also darauf an, ob ein Offenbaren befugt ist1428 .<br />
Unter welchen Voraussetzungen ein Offenbaren befugt ist, legt § 30 Abs. 4<br />
AO fest. Danach ist ein Offenbaren u.a. gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1, 1. Alt. AO<br />
zur Durchführung eines Steuerverfahrens befugt. Würde ein Offenbaren<br />
innerhalb der Finanzverwaltung kein Offenbaren i.S.d. § 3O sein, würde<br />
diese Offenbarungsbefugnis überflüssig sein1429 .<br />
Außerdem spricht eine systematische Auslegung <strong>des</strong> Steuergeheimnisses mit<br />
§ 111 AO gegen die Annahme, dass nur eine Mitteilung außerhalb der Finanzverwaltung<br />
ein Offenbaren i.S.d. § 30 AO ist. <strong>Die</strong> in § 111 AO normierte<br />
Amtshilfepflicht soll nämlich auch für ein Ersuchen einer Finanzbehörde<br />
an eine andere Finanzbehörde gelten1430 .<br />
<strong>Die</strong>ses Verständnis von Amtshilfe bringt zum Ausdruck, dass ein Austausch<br />
von Daten zwischen Finanzbehörden nicht so ohne Weiteres stattfinden darf,<br />
sondern es der Amtshilfe und ihrer besonderen Voraussetzungen bedarf, um<br />
1427 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2).<br />
1428 So auch Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 30 Rn. 121;<br />
Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 51.<br />
1429 So auch Besson, Das Steuergeheimnis, S. 28.<br />
1430 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), aa).<br />
252