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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

einem anderen die Verhältnisse eines anderen bekannt werden oder bekannt<br />

werden können 1423 . Umstritten ist, ob darunter nur Mitteilungen von Daten<br />

innerhalb der Finanzverwaltung verstanden werden, oder auch Mitteilungen<br />

außerhalb der Finanzverwaltung.<br />

(aaa) Mitteilungen nur außerhalb der Finanzverwaltung<br />

Teilweise wird die �Einheitstheorie� vertreten1424 . Danach wird unter einem<br />

Offenbaren nur das Hinaustragen geschützter Tatsachen und Verhältnisse<br />

<strong>des</strong> Steuerpflichtigen aus dem mit ihnen dienstlich unmittelbar befassten<br />

Amtsbereich verstanden. Dabei sollen die mit der Sache befassten Bearbeiter<br />

und ihre <strong>Die</strong>nstvorgesetzten insoweit eine Einheit bilden, als das Eingreifen<br />

oder die Hinzuziehung letzterer im Rahmen <strong>des</strong> geordneten Verwaltungsablaufs<br />

erfolgt ist. <strong>Die</strong>se Ansicht hat zur Folge, dass unter einem Of-<br />

Offenbaren nur die Mitteilung von Verhältnissen außerhalb der Finanzverwaltung<br />

verstanden wird1425 . Nach dieser Auffassung wäre ein Offenbaren<br />

nur gegeben, wenn Inhaltsdaten von Finanzbehörden Behörden, als auch<br />

außerhalb der Finanzverwaltung mitgeteilt werden würden.<br />

(bbb) Mitteilungen innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Auffassung versteht unter einem Offenbaren die Mitteilung<br />

von Daten an Behörden innerhalb der Finanzverwaltung und an Behörden<br />

außerhalb der Finanzverwaltung1426 . Nach dieser Auffassung wäre<br />

ein Offenbaren im Sinne <strong>des</strong> § 30 AO nur gegeben, wenn Inhaltsdaten sowohl<br />

von Finanzbehörden an Behörden innerhalb der Finanzverwaltung, als<br />

auch außerhalb der Finanzverwaltung mitgeteilt werden würden.<br />

(ccc) Stellungnahme<br />

Für die erst genannte Auffassung sprechen vor allem praktische Gründe.<br />

Denn wenn unter einer Offenbarung nur die Mitteilung von Informationen<br />

an Behörden außerhalb der Finanzverwaltung verstanden wird, können die<br />

einzelnen Verwaltungszweige ihre Tätigkeiten effizient ausüben, in dem sie<br />

auf Mitteilungen von Behörden ihres eigenen Verwaltungszweiges zurück-<br />

1423 Vgl. Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 45.<br />

1424 Vgl. zur Einheitstheorie bereits bei Art. 15 ZK oben 6. Teil, D., I.<br />

1425 So etwa Goll, in: NJW 1979, S. 90 (91); Jähnke, in: Leipziger Kommentar, StGB, §<br />

203 Rn. 39; Lenckner/Perron, in:Schönke/Schröder (Hrsg.), StGB, § 355 Rn. 14.<br />

1426 So etwa Besson, Das Steuergeheimnis, S. 28; Drüen, in: ZBR 2002, S. 118; Intemann,<br />

in:Pahlke/Koenig (Hrsg.),AO,§30Rn.98;Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO<br />

§30Rn.60;Schwarz, in:Schwarz (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 28; Tipke/Kruse,AO,§30<br />

Rn. 51; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1993, S. 802 (4804).<br />

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