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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

(bb) Amtsträgern gleichgestellte Personen<br />

Gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO �[�] stehen [den Amtsträgern] die für den öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst besonders verpflichteten Personen [gleich]�1417 .<br />

Zu diesen für den öffentlichen <strong>Die</strong>nst besonders verpflichtete Personen gehören<br />

alle Personen, die zwar bei einer Behörde oder bei einer sonstigen<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt<br />

oder für sie tätig sind, selbst aber keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen.<br />

Dazu gehören insbesondere Büro- und Schreibkräfte1418 .<br />

Somit sind alle Personen, die beim ZIV<strong>IT</strong> im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> als Büround<br />

Schreibkräfte beschäftigt sind und denen die Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung bekannt werden, zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung verpflichtet.<br />

(c) Offenbarungsverbot der Inhaltsdaten<br />

Welche Geheimhaltungspflichten das Steuergeheimnis für Amtsträger und<br />

ihnen gleich gestellte Personen umfasst, lässt sich aus den in § 30 Abs. 2 AO<br />

geregelten Verletzungshandlungen herleiten1419 .<br />

Neben dem Verbot der Verwertung1420 und dem Verbot <strong>des</strong> Abrufs1421 ist<br />

gem.§30Abs.2Nr.1undNr.2i.V.m.Abs.3Nr.1AOdemAmtsträger<br />

und ihm gleichgestellte Personen das unbefugte Offenbaren von Verhältnissen<br />

eines anderen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die in<br />

einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind1422 ,<br />

verboten.<br />

(aa) Offenbarung<br />

Eine Definition der Offenbarung enthält § 30 AO nicht. Aufgrund <strong>des</strong> weiten<br />

Wortlauts liegt eine Offenbarung in jedem Verhalten, aufgrund <strong>des</strong>sen<br />

1417 <strong>Die</strong> dem Amtsträgern gleichgestellte Personen gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1a, 2 und 3 AO<br />

kommen für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand nicht in Betracht. Vgl. zu<br />

diesen ausführlich Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 34 ff.<br />

1418 Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 41; Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO,<br />

§ 30 Rn. 33; Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 41.<br />

1419 Vgl. Rüsken, in:Klein (Hrsg.),AO,§30Rn.42.<br />

1420 Vgl. dazu unten 7. Teil, D., II.<br />

1421 Vgl. dazu unten 7. Teil, D., III.<br />

1422 Über das Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)<br />

und c) AO weitere <strong>Verfahren</strong> (z.B. das Strafverfahren, gerichtliche <strong>Verfahren</strong> in<br />

Steuersachen) geregelt, die hier allerdings offenkundig nicht einschlägig sind. Vgl.<br />

zu diesen anderen <strong>Verfahren</strong> Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 54 ff.<br />

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