Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) mit dem Zollgeheimnis Eine Legaldefinition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen existiert im nationalen Recht nicht. Lediglich in den Tatbeständen einiger Rechtsvorschriften, die den Geheimnisschutz betreffen erscheint der Begriff1406 .Allerdings besteht Einigkeit über die Definition. In Anlehnung an Rechtsprechung und Literatur zu § 17 UWG1407 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnis alle Tatsachen des betrieblichen oder geschäftlichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind1408 . Weil diese Definition auch im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist, konnte bereits im Rahmen von Art. 15 ZK herausgearbeitet werden, dass es sich bei den Inhaltsdaten, die in der elektronischen Zollanmeldung von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften im IT-Verfahren ATLAS abgegeben werden, um Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Definition1409 und damit um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt. Fremd sind Geschäftsgeheimnisse für alle Personen, die das Geheimnis nicht kennen oder nach dem Willen des Inhabers wahren sollen oder von der Kenntnis ausgeschlossen sein sollen1410 . Nach dem Willen des Zollanmelders sollen alle Personen das Geheimnis wahren, die beim ZIVIT mit den Daten in Berührung kommen. Insoweit handelt es sich daher bei den Inhaltsdaten aus der Zollanmeldung um fremde Geschäftsgeheimnisse. Diese fremden Geschäftsgeheimnisse werden, genauso wie die Inhaltsdaten als �Verhältnisse eines anderen�1411 , dem ZIVIT in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt. Insgesamt handelt es sich damit bei den Inhaltsdaten auch um fremde Geschäftsgeheimnisse, die dem ZIVIT in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt werden. (cc) Zwischenergebnis Die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung werden als Verhältnisse eines anderen und als Geschäftsgeheimnisse, die dem ZIVIT in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, über das Steuergeheimnis des § 30 AO geschützt. 1406 Vgl. Berg, in: GewArch 1996, S. 177 (178). 1407 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb v. 03.07.2004 (BGBl. Teil I, S. 1414); zuletzt geändert durch Art. 165 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz v. 19.04.2006 (BGBl. I, S. 866 (887)). 1408 Vgl. dazu bereits 6. Teil, B., II., 2., a), bb). 1409 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., II., 2., a), bb). 1410 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 28; Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 40. 1411 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (a), (aa). 248

H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe (b) ZIVIT als Geheimhaltungsverpflichteter Fraglich ist, ob das ZIVIT über das Steuergeheimnis zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten verpflichtet ist. Im Gegensatz zu Art. 15 ZK1412 legt § 30 AO keine Geheimhaltungspflicht für Behörden fest. Vielmehr werden die Bediensteten der Behörden zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Grund hierfür liegt darin, dass Behörden nur durch ihre Bediensteten handeln und die Geheimhaltung von Informationen nur Bedienstete wahren können1413 . Deshalb regelt § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AO, dass alle Amtsträger (dazu sogleich (aa)) und ihnen gleich gestellte Personen (dazu unten (bb)) das Steuergeheimnis zu wahren haben. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt. Es ist daher unerheblich, ob sich der Amtsträger oder eine ihm gleichgestellte Person noch im Dienst befindet oder ausgeschieden ist1414 . (aa) Amtsträger Wer Amtsträger ist, wird in § 7 AO geregelt. Gem. § 7 Nr. 1 AO ist Amtsträger, �[�] wer nach deutschem Recht Beamter [�] ist�. Nach deutschem Recht ist Beamter, wer durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein öffentliches Amt berufen ist1415 . Folglich sind alle beim ZIVIT Bediensteten, die durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein öffentliches Amt berufen sind und denen die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung bekannt werden, zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung verpflichtete Amtsträger. Amtsträger ist gem. § 7 Nr. 3 AO außerdem, �[�] wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen�. Im Gegensatz zum Beamten kommt es auf eine förmliche Bestellung nicht an. Hierunter fallen insbesondere Angestellte im öffentlichen Dienst1416 . Damit sind auch alle Angestellten des ZIVIT, denen die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung bekannt werden, zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung verpflichtet. 1412 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I. 1413 Vgl. Pfaff, Kommentar zum Steuergeheimnis, S. 19. 1414 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.49. 1415 Vgl. Gersch, in:Klein (Hrsg.), AO, § 7 Rn. 2. 1416 Vgl. Gersch, in:Klein (Hrsg.), AO, § 7 Rn. 4. 249

H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

(b) ZIV<strong>IT</strong> als Geheimhaltungsverpflichteter<br />

Fraglich ist, ob das ZIV<strong>IT</strong> über das Steuergeheimnis zur Geheimhaltung der<br />

Inhaltsdaten verpflichtet ist. Im Gegensatz zu Art. 15 ZK1412 legt § 30 AO<br />

keine Geheimhaltungspflicht für Behörden fest. Vielmehr werden die Bediensteten<br />

der Behörden zur Geheimhaltung verpflichtet.<br />

Der Grund hierfür liegt darin, dass Behörden nur durch ihre Bediensteten<br />

handeln und die Geheimhaltung von Informationen nur Bedienstete wahren<br />

können1413 . Deshalb regelt § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AO, dass alle<br />

Amtsträger (dazu sogleich (aa)) und ihnen gleich gestellte Personen (dazu<br />

unten (bb)) das Steuergeheimnis zu wahren haben. <strong>Die</strong>se Pflicht gilt zeitlich<br />

unbegrenzt. Es ist daher unerheblich, ob sich der Amtsträger oder eine ihm<br />

gleichgestellte Person noch im <strong>Die</strong>nst befindet oder ausgeschieden ist1414 .<br />

(aa) Amtsträger<br />

Wer Amtsträger ist, wird in § 7 AO geregelt. Gem. § 7 Nr. 1 AO ist Amtsträger,<br />

�[�] wer nach deutschem Recht Beamter [�] ist�. Nach deutschem<br />

Recht ist Beamter, wer durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein<br />

öffentliches Amt berufen ist1415 .<br />

Folglich sind alle beim ZIV<strong>IT</strong> Bediensteten, die durch Aushändigung einer<br />

Ernennungsurkunde in ein öffentliches Amt berufen sind und denen die<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung bekannt werden, zur<br />

Geheimhaltung der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung verpflichtete<br />

Amtsträger.<br />

Amtsträger ist gem. § 7 Nr. 3 AO außerdem, �[�] wer sonst dazu bestellt<br />

ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag<br />

Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen�. Im Gegensatz zum<br />

Beamten kommt es auf eine förmliche Bestellung nicht an. Hierunter fallen<br />

insbesondere Angestellte im öffentlichen <strong>Die</strong>nst1416 .<br />

Damit sind auch alle Angestellten <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong>, denen die Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung bekannt werden, zur Geheimhaltung der Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung verpflichtet.<br />

1412 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I.<br />

1413 Vgl. Pfaff, Kommentar zum Steuergeheimnis, S. 19.<br />

1414 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.49.<br />

1415 Vgl. Gersch, in:Klein (Hrsg.), AO, § 7 Rn. 2.<br />

1416 Vgl. Gersch, in:Klein (Hrsg.), AO, § 7 Rn. 4.<br />

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