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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Eine Legaldefinition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen existiert im<br />

nationalen Recht nicht. Lediglich in den Tatbeständen einiger Rechtsvorschriften,<br />

die den Geheimnisschutz betreffen erscheint der Begriff1406 .Allerdings<br />

besteht Einigkeit über die Definition. In Anlehnung an Rechtsprechung<br />

und Literatur zu § 17 UWG1407 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnis<br />

alle Tatsachen <strong>des</strong> betrieblichen oder geschäftlichen Lebens, die<br />

nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind1408 .<br />

Weil diese Definition auch im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist, konnte<br />

bereits im Rahmen von Art. 15 ZK herausgearbeitet werden, dass es sich bei<br />

den Inhaltsdaten, die in der elektronischen Zollanmeldung von juristischen<br />

Personen und Personenhandelsgesellschaften im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgegeben<br />

werden, um Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Definition1409 und<br />

damit um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt.<br />

Fremd sind Geschäftsgeheimnisse für alle Personen, die das Geheimnis<br />

nicht kennen oder nach dem Willen <strong>des</strong> Inhabers wahren sollen oder von der<br />

Kenntnis ausgeschlossen sein sollen1410 . Nach dem Willen <strong>des</strong> Zollanmelders<br />

sollen alle Personen das Geheimnis wahren, die beim ZIV<strong>IT</strong> mit den<br />

Daten in Berührung kommen. Insoweit handelt es sich daher bei den Inhaltsdaten<br />

aus der Zollanmeldung um fremde Geschäftsgeheimnisse.<br />

<strong>Die</strong>se fremden Geschäftsgeheimnisse werden, genauso wie die Inhaltsdaten<br />

als �Verhältnisse eines anderen�1411 , dem ZIV<strong>IT</strong> in einem Verwaltungsverfahren<br />

in Steuersachen bekannt. Insgesamt handelt es sich damit bei den<br />

Inhaltsdaten auch um fremde Geschäftsgeheimnisse, die dem ZIV<strong>IT</strong> in einem<br />

Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt werden.<br />

(cc) Zwischenergebnis<br />

<strong>Die</strong> Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung werden als Verhältnisse<br />

eines anderen und als Geschäftsgeheimnisse, die dem ZIV<strong>IT</strong> in einem<br />

Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, über das<br />

Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO geschützt.<br />

1406 Vgl. Berg, in: GewArch 1996, S. 177 (178).<br />

1407 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb v. 03.07.2004 (BGBl. Teil I, S. 1414);<br />

zuletzt geändert durch Art. 165 <strong>des</strong> Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bun<strong>des</strong>recht<br />

im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Justiz v. 19.04.2006<br />

(BGBl. I, S. 866 (887)).<br />

1408 Vgl. dazu bereits 6. Teil, B., II., 2., a), bb).<br />

1409 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., II., 2., a), bb).<br />

1410 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 28; Ruegenberg, Das nationale<br />

und internationale Steuergeheimnis, S. 40.<br />

1411 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (a), (aa).<br />

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