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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

ten speichert1401 . <strong>Die</strong>se Speicherung und die sich anschließende Auswertung<br />

der Inhaltsdaten geschieht, um die Daten den zuständigen Behörden zwecks<br />

Vornahme der elektronischen Zollabwicklung zu übermitteln. <strong>Die</strong>se elektronische<br />

Zollabwicklung ist darauf gerichtet, ein Besteuerungsverfahren<br />

durchzuführen, d.h. ordnungsgemäß <strong>Einfuhr</strong>abgaben zu erheben, die bei der<br />

Überführung einer Ware in den freien Verkehr entstehen1402 .<br />

Das ZIV<strong>IT</strong> unterstützt also durch die Speicherung, Auswertung und Übermittlung<br />

von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung ein Besteuerungsverfahren.<br />

Insoweit besteht zwischen der Kenntnis der Inhaltsdaten<br />

und dem Besteuerungsverfahren ein steuerlicher Bezug. <strong>Die</strong> Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung werden folglich dem ZIV<strong>IT</strong> in einem<br />

Verwaltungsverfahrens in Steuersachen bekannt.<br />

Insgesamt handelt es sich damit bei den Inhaltsdaten der elektronischen<br />

Zollanmeldung um Verhältnisse eines anderen, die dem ZIV<strong>IT</strong> in einem<br />

Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt werden.<br />

(bb) Fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Verwaltungsverfahren<br />

in Steuersachen bekannt geworden sind<br />

Bei den Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung könnte es sich auch<br />

um �fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse� i.S.v.§30Abs.2Nr.2<br />

AO handeln, die dem ZIV<strong>IT</strong> in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen<br />

bekannt werden.<br />

Teilweise wird vertreten, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v.<br />

§30Abs.2Nr.2AOwiedie�Verhältnisse eines anderen� bestimmten Personen<br />

zuzurechnen sind und daher zu den �Verhältnissen eines anderen�<br />

gehören. Folglich soll § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO überflüssig sein und nur klarstellende<br />

Wirkung haben1403 .<br />

<strong>Die</strong>ser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass im Wirtschaftsleben Betriebsund<br />

Geschäftsgeheimnissen große Bedeutung zukommt1404 , weswegen der<br />

Gesetzgeber ihren Schutz in § 30 AO ausdrücklich hervorhebt1405 .Folglich<br />

hat § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht lediglich klar stellende Wirkung, sondern ist<br />

als eigener Tatbestand zu werten.<br />

1401 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., I.<br />

1402 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., II.<br />

1403 So etwa Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 25; Koch/Scholtz, AO,§30<br />

Rn. 11; Perron, in:Schönke/Schröder, Lenckner (Hrsg.),StGB,§355Rn.9.<br />

1404 Vgl. Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 37.<br />

1405 So Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO Rn. 90.<br />

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