06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Als Steuerpflichtigen handelt es sich folglich bei den juristischen Personen<br />

und Personenhandelsgesellschaften um �einen anderen�. Insgesamt handelt<br />

es sich damit bei den Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung um<br />

�Verhältnisse eines anderen� i.S.v.§30Abs.1Nr.2Buchst.a)AO.<br />

(ccc) In einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden<br />

Fraglich ist, ob die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung dem<br />

ZIV<strong>IT</strong> in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen gem. § 30 Abs. 2 Nr.<br />

1 Buchst. a) AO bekannt geworden sind.<br />

Zu einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen gehören alle Vorgänge, die<br />

dem Besteuerungsverfahren zuzuordnen sind1394 . Dazu zählen alle Maßnahmen,<br />

die der Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern dienen1395<br />

, als auch solche, die damit im Zusammenhang stehen, wie z.B. die<br />

Erstattung oder der Erlass von Steuern1396 .<br />

In einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen werden Verhältnisse bekannt,<br />

wenn zwischen der Kenntniserlangung und der Durchführung <strong>des</strong><br />

Verwaltungsverfahrens in Steuersachen ein unmittelbarer Zusammenhang<br />

besteht, der nicht eng zu verstehen ist1397 . Lediglich ein steuerlicher Bezug<br />

muss erkennbar sein1398 .<br />

Ein Bekanntwerden ist gegeben, wenn ein objektiver und subjektiver Zusammenhang<br />

mit dem amtlichen <strong>Verfahren</strong> besteht. Ausreichend ist, dass die<br />

Kenntnis über die Daten nur bei Gelegenheit einer Amtshandlung erlangt<br />

werden, die Amtshandlung also lediglich die Ausgangsposition für die<br />

Kenntnisnahme ist1399 .<br />

<strong>Die</strong> Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung werden dem ZIV<strong>IT</strong><br />

bekannt, indem die Zollanmelder selbst oder ihre Vertreter die Zollanmeldung<br />

elektronisch über das ZIV<strong>IT</strong> an das zuständige Zollamt senden1400 und<br />

dass ZIV<strong>IT</strong> die in der elektronischen Zollanmeldung enthaltenen Inhaltsda-<br />

1394 Vgl. Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 30.<br />

1395 Vgl. Intemann, in:Pahlke/König (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 78.<br />

1396 Vgl. Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis, S. 32.<br />

1397Vgl. Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 50; Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis,<br />

S. 34; Koch/Zeller, Das Steuergeheimnis, S. 11.<br />

1398 Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 31.<br />

1399 Vgl. OLG Hamm, in: NJW 1981, S. 356 (258); Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),<br />

AO/FGO, § 30 AO Rn. 35; OLG Hamm, in: NJW 1981, S. 356 (258).<br />

1400 Vgl. dazu oben 4. Teil, B. I.<br />

246

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!