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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich bei der Zollanmeldung um eine<br />

Steuererklärung1384 . Deren Abgabe und Inhalt stellt folglich ein Merkmal<br />

i.S.v. § 30 Abs. 2 AO dar.<br />

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dem Steuergeheimnis allgemein<br />

und öffentlich zugängliche Daten, wie z.B. die Anschrift eines Unternehmens,<br />

nicht unterfallen1385 . Oben wurde festgestellt, dass die elektronische<br />

Zollanmeldung auch Daten enthält, die allgemein zugänglich sind, wie<br />

z.B. die Anschriften der an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten Personen1386 .Allerdings<br />

wurde auch herausgearbeitet, dass diese Daten im Zusammenhang mit den<br />

übrigen Daten der Zollanmeldung stehen, die nur den an der <strong>Einfuhr</strong> beteiligten<br />

Personen bekannt und damit nicht allgemein zugänglich sind1387 .Abgabe<br />

und Inhalt der elektronischen Zollanmeldung stellen daher ein �Verhältnis�<br />

imSinnevon§30Abs.2Nr.1Buchst.a)AOdar.<br />

(bbb) Eines anderen<br />

Bei den Inhaltsdaten müsste es sich ferner um Verhältnisse �eines anderen�<br />

handeln. �Anderer� ist jeder, der nicht Amtsträger ist oder diesem gleichgestellt1388<br />

. <strong>Die</strong>s können natürliche oder juristischen Personen, sowie rechtsfähige<br />

Personenvereinigungen wie die Personenhandelsgesellschaften sein1389 und umfasst insbesondere den Steuerpflichtigen1390 .<br />

Bei den juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, welche<br />

Inhaltsdaten in der elektronischen Zollanmeldung zwecks Überführung einer<br />

Ware in den freien Verkehr abgeben, handelt es sich nicht um Amtsträger<br />

oder diesen gleichgestellte Personen1391 , sondern um die Zollanmelder1392 ,<br />

welche gem. Art. 201 Abs. 2 ZK bei der Überführung der Ware in den freien<br />

Verkehr Zollschuldner1393 und Steuerpflichtigen i.S.v. § 33 Abs. 1 AO sind.<br />

1384 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

1385 So etwa Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO<br />

Rn. 39; Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 38. Vgl<br />

zu derselben Problematik auf europäischer Ebene bei Art. 15 ZK oben 6. Teil, B., I.<br />

1386 Vgl. dazu oben 4. Teil, A., I., 1., b).<br />

1387 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., I.<br />

1388 Intemann, in:Pahlke/König (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 46; Ruegenberg, Das nationale<br />

und internationale Steuergeheimnis, S. 22; Schumann, in: wistra 1996, S. 16 (18).<br />

1389 Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO Rn. 36.<br />

1390 Vgl. Intemann, in:Pahlke/König (Hrsg.),AO,§30Rn.46;Koch/Zeller, DasSteuergeheimnis,<br />

S. 10.<br />

1391 Vgl. dazu unten 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (b).<br />

1392 Vgl. dazu oben 3. Teil, 4.<br />

1393 Vgl. zum Zollschuldner oben 3. Teil, D., 4., II.<br />

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