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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

(a) Inhaltsdaten als geschützte Informationen<br />

Welche Daten vom Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO geschützt werden, legt<br />

§ 30 Abs. 2 AO abschließend fest. Fraglich ist, ob davon auch die von juristischen<br />

Personen und Personenhandelsgesellschaften in der elektronischen<br />

Zollanmeldung zwecks Überführung der Ware in den zollrechtlich freien<br />

Verkehr abzugebenden Inhaltsdaten erfasst werden.<br />

(aa) Verhältnisse eines anderen, die in einem Verwaltungsverfahren in<br />

Steuersachen bekannt geworden sind<br />

Bei den Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung könnte es sich um<br />

Verhältnisse eines anderen handeln, die in einem Verwaltungsverfahren in<br />

Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO) bekannt geworden sind1377 .<br />

(aaa) Verhältnisse<br />

Der im Gesetz nicht definierte Begriff <strong>des</strong> �Verhältnisses� ist entsprechend<br />

dem Zweck von § 30 AO so weit auszulegen, dass er alles umfasst, was über<br />

andere bekannt werden kann1378 . Er bezeichnet alle Merkmale, die eine Person<br />

von ihrer Umwelt abheben und zum Individuum machen1379 , ohne dass<br />

es für die Besteuerung auf diese Merkmale ankommt1380 . Weil sowohl natürliche<br />

Personen, als auch juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen<br />

besteuert werden, spielt es keine Rolle, ob eine natürliche Person,<br />

juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft betroffen ist1381 .<br />

Zu den Merkmalen, die über eine Person bekannt werden können, gehören<br />

alle wirtschaftlichen und rechtlichen Merkmale1382 . Damit reicht der Schutz<br />

von Ort, Zeit und Art einzelner Geschäftsvorfälle bis hin zur Form der Betriebsführung.<br />

Erfasst werden Abgabe und Inhalt einer Steuerklärung1383 .<br />

1377Über das Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)<br />

und c) AO weitere <strong>Verfahren</strong> (z.B. das Strafverfahren, gerichtliche <strong>Verfahren</strong> in<br />

Steuersachen) geregelt, die hier allerdings offenkundig nicht einschlägig sind. Vgl.<br />

zu diesen anderen <strong>Verfahren</strong> Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 54 ff.<br />

1378 Vgl. Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO Rn. 32;<br />

Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis, S. 23.<br />

1379 Vgl. Ruegenberg, Das nationale und internationale Steuergeheimnis, S. 28.<br />

1380 Vgl. Rüsken, in:Klein (Hrsg.),AO,§30Rn.43.<br />

1381 Vgl. Alber, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO und FGO, § 30 AO Rn. 32;<br />

Koch/Zeller, Das Steuergeheimnis, S. 10; Ruegenberg, Das nationale und internationale<br />

Steuergeheimnis, S. 23.<br />

1382 Vgl. Bilsorfer /Weyand, <strong>Die</strong> Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung,<br />

S. 149; Schuhmann, in: wistra 1996, S. 16 (18).<br />

1383 Vgl. Drüen, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§30Rn.12.<br />

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