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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

erbetene Amtshilfe rechtmäßig durchführen kann. <strong>Die</strong>s richtet sich gem.<br />

§ 114 Abs. 1 AO nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Zu<br />

beachten sind dabei insbesondere Vorschriften, die bestimmten Behörden<br />

Amtshilfehandlungen untersagen1373 .<br />

Zu den Vorschriften, die Amtshilfe untersagen, gehören datenschutzrechtliche<br />

Bestimmungen, die rechtliche Anforderungen an eine Weitergabe von<br />

Informationen innerhalb der öffentlichen Verwaltung beinhalten. Insoweit ist<br />

vor allem an das den Umgang mit Inhaltsdaten innerhalb der öffentlichen<br />

Verwaltung regelnde Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (dazu sogleich (1)) und das<br />

Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO (dazu unten (2)) zu denken.<br />

(1) Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (BDSG)<br />

Zunächst könnte das Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (BDSG) einer Übermittlung<br />

der Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter entgegenstehen. Das BDSG<br />

enthält Regelungen über den Umgang mit Daten in der öffentlichen Verwaltung.<br />

Allerdings schützt das BDSG nur personenbezogene Daten und damit<br />

Daten natürlicher Personen und nicht Daten juristischer Personen und Personenhandelsgesellschaften1374<br />

. Insoweit findet das BDSG auf die Weitergabe<br />

von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung keine Anwendung.<br />

Einer Weitergabe vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) kann es folglich nicht entgegenstehen.<br />

(2) Steuergeheimnis in § 30 AO<br />

Möglich ist aber, dass das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO der Weitergabe der<br />

Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter entgegensteht. Wie das Zollgeheimnis<br />

<strong>des</strong> Art. 15 ZK1375 soll auch das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO ein<br />

Gegenstück zu den Mitwirkungspflichten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen sein1376 .<br />

Einer Weitergabe der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter steht das<br />

Steuergeheimnis entgegen, wenn es sich bei den Inhaltsdaten um Informationen<br />

handelt, die von § 30 AO geschützt werden, das ZIV<strong>IT</strong> zur Geheimhaltung<br />

der Inhaltsdaten über das Steuergeheimnis verpflichtet ist und das<br />

Steuergeheimnis in § 30 AO ein Verbot der Weitergabe enthält.<br />

1373 Vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 112 AO Rn. 9.<br />

1374 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, H., II., 1., b).<br />

1375Vgl. dazu oben 6. Teil, A.<br />

1376Vgl. Wolffgang, in: DStZ 1998, S. 102 (103).<br />

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