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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

facht. Gründe der Einfachheit und Zweckmäßigkeit reichen danach nicht<br />

aus. <strong>Die</strong>s gilt ebenso für Bequemlichkeit und bloße Arbeitsersparnis1371 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzämter lassen sich die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge vom ZIV<strong>IT</strong><br />

übermitteln, weil sie anhand dieser Beträge bei Zweifeln über die Ordnungsgemäßheit<br />

der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge einen Vergleich zu den von<br />

dem Steuerpflichtigen genannten Beträgen ziehen wollen. <strong>Die</strong>ses Vorgehen<br />

dient der ordnungsgemäßen Besteuerung i.S.v.§85AO.§85Abs.1S.1<br />

AO sieht insoweit vor, dass die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe<br />

der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben.<br />

Durch den Abgleich der Daten soll verhindert werden, dass eine unrechtmäßige<br />

Besteuerung durch Angabe eines falschen <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbetrages<br />

stattfindet. Eine Übermittlung der Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

findet damit nicht aus Bequemlichkeit und auch nicht aus Gründen bloßer<br />

Arbeitsersparnis statt.<br />

Der Grundsatz ordnungsgemäßer Besteuerung, der hinter dieser Vorgehensweise<br />

steckt, ist auch mit den in § 112 Abs. 1 AO genannten Gründen vergleichbar<br />

gewichtig. Denn hinter jedem Grund steckt das Bedürfnis, an Informationen<br />

gelangen zu können, die eine ordnungsgemäße Besteuerung<br />

i.S.v. § 85 AO ermöglichen und damit der Steuergerechtigkeit dienen.<br />

Auch wenn den Finanzämtern bereits die Daten im Zeitpunkt <strong>des</strong> Auskunftsverlangens<br />

vorliegen, so haben die Finanzämter zwecks Vornahme<br />

einer rechtmäßigen Besteuerung ein Interesse daran, �richtige� Daten zu<br />

verwenden. An diese �richtigen� Daten können sie nur über ein Amtshilfeersuchen<br />

gelangen. Wegen dieser Interessengleichheit liegt ein anderer als in<br />

§ 112 Abs. 1 AO genannte Grund zur Vornahme einer Amtshilfe vor. Daher<br />

können die Finanzämter das ZIV<strong>IT</strong> um Amtshilfe ersuchen.<br />

ee) Keine Ablehnung der Amtshilfe (§ 112 Abs. 2 AO)<br />

Fraglich ist, ob das ZIV<strong>IT</strong> das Ersuchen um Amtshilfe ablehnen muss. § 112<br />

Abs. 2 AO regelt, dass die ersuchte Behörde die Amtshilfe nicht leisten darf,<br />

wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Eine Behörde<br />

ist aus rechtlichen Gründen zur Leistung der Amtshilfe nicht in der Lage,<br />

wenn sie bei Gewährung der Amtshilfe rechtswidrig handeln würde, weil ihr<br />

die Amtshilfe untersagt ist1372 .<br />

Insoweit ist die ersuchte Behörde nach § 114 Abs. 2 S. 2 AO für die Durchführung<br />

der Amtshilfe rechtlich verantwortlich. Sie muss prüfen, ob sie die<br />

1371 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 112 Rn. 7.<br />

1372 Vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 112 AO Rn. 9.<br />

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