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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

tige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden.<br />

Vorliegend ersuchen die Finanzämter das ZIV<strong>IT</strong> nicht, um Urkunden<br />

oder sonstige Beweismittel zu erhalten. Vielmehr ersuchen die Finanzämter<br />

das ZIV<strong>IT</strong> um die elektronische Übermittlung von Daten 1367 . Ein Grund für<br />

das Ersuchen der Finanzämter an das ZIV<strong>IT</strong> ist damit über § 112 Abs. 1<br />

Nr. 4 AO nicht gegeben.<br />

(5) Größerer Aufwand (§ 112 Abs. 1 Nr. 5 AO)<br />

§ 112 Abs. 1 Nr. 5 AO sieht vor, dass eine Finanzbehörde um Amtshilfe<br />

ersuchen kann, wenn sie die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem<br />

Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Wie bereits oben<br />

dargestellt, könnten auch die Finanzämter die Daten von den Steuerpflichtigen<br />

fordern. <strong>Die</strong>s würde im Verhältnis zum ZIV<strong>IT</strong> keinen größeren Aufwand<br />

bedeuten. Vor allem können sich die Finanzämter den Nachweis der<br />

Höhe der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge mit dem Ausdruck <strong>des</strong> elektronischen<br />

<strong>Einfuhr</strong>abgabenbeschei<strong>des</strong> belegen lassen1368 . Ein Grund für das Ersuchen<br />

um Übermittlung der Daten durch das ZIV<strong>IT</strong> ist damit auch in § 112 Abs. 1<br />

Nr. 5 AO nicht zu sehen.<br />

(6) Vergleichbare Voraussetzung i.S.v. § 112 Abs. 1 AO<br />

Fraglich ist aber, ob nicht ein sonstiger Grund für die Amtshilfe gegeben<br />

sein könnte. Dass ein anderer Grund als der in § 112 Abs. 1 AO erwähnten<br />

möglich ist, ergibt sich aus der Formulierung �insbesondere�, die dazu<br />

führt, dass die in § 112 Abs. 1 AO aufgeführten Voraussetzungen und Grenzen<br />

nicht abschließend sind, sondern weitere zulassen1369 .<br />

Allerdings können nicht alle in Betracht kommenden Gründen herangezogen<br />

werden. Sonstige Gründe, als die in § 112 Abs. 1 AO genannten, sind<br />

zwar möglich, müssen aber denen <strong>des</strong> § 112 Abs. 1 AO vergleichbar gewichtig<br />

sein1370 . Denn jede Inanspruchnahme von Amtshilfe setzt voraus,<br />

dass die ersuchende Behörde auf Unterstützung angewiesen ist, weil sie<br />

entweder außerstande ist, die Besteuerung allein durchzuführen oder diese<br />

nur mit unwirtschaftlichem Mitteleinsatz durchführen könnte. Aus § 112<br />

Abs. 1 Nr. 5 AO ist zu schließen, dass Amtshilfe nicht ohne weiteres zulässig<br />

ist, falls eine Inanspruchnahme anderer Behörden das <strong>Verfahren</strong> verein-<br />

1367 Vgl. dazu auch bereits oben 4. Teil, B., III., 3.<br />

1368 Vgl. dazu auch bereits oben 4. Teil, B., III., 3.<br />

1369 Vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 112 AO Rn. 1.<br />

1370 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 112 Rn. 7.<br />

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