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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

(2) Tatsächliche Unmöglichkeit (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 AO)<br />

Ein Grund für die Übermittlung der Daten vom ZIVT an die Finanzämter<br />

könnte darin liegen, dass es den Finanzämtern aus tatsächlichen Gründen<br />

nicht möglich ist, die Daten zu ermitteln. § 112 Abs. 1 Nr. 2 AO sieht insoweit<br />

vor, dass eine Finanzbehörde um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen<br />

kann, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme<br />

der Amtshandlung erforderlichen <strong>Die</strong>nstkräfte oder Einrichtungen<br />

fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann.<br />

Vorliegend fehlen den Finanzämtern die zur Vornahme der Amtshandlung<br />

erforderlichen <strong>Die</strong>nstkräfte und Einrichtungen nicht. <strong>Die</strong> Finanzämter sind<br />

in der Lage, durch eigenes Personal und Einrichtungen die Ermittlung der<br />

Daten beim Wirtschaftsbeteiligten selbst vorzunehmen. Ein Grund für die<br />

Übermittlung der Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter besteht insoweit<br />

i.S.d. § 112 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht.<br />

(3) Unbekannte Tatsachen (§ 112 Abs.1 Nr. 3 AO)<br />

Fraglich ist jedoch, ob der in § 112 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Grund für die<br />

Vornahme der Amtshilfe gegeben ist. § 112 Abs. 1 Nr. 3 AO sieht vor, dass<br />

eine Finanzbehörde um Amtshilfe ersuchen kann, wenn die Behörde zur<br />

Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen<br />

ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann.<br />

<strong>Die</strong> Übermittlung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter müsste<br />

also seinen Grund darin haben, dass den Finanzämtern die Inhaltsdaten unbekannt<br />

sind und diese nicht selbst ermitteln kann.<br />

Vorliegend sind den Finanzämtern die für die Berechnung <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs<br />

erforderlichen <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge <strong>des</strong> Steuerpflichtigen in<br />

dem Zeitpunkt, in dem die Finanzämter diese beim ZIV<strong>IT</strong> anfragen, bereits<br />

vollständig bekannt. Denn der Steuerpflichtige teilt diese dem Finanzamt<br />

bereits vorab mit1366 .<br />

Insoweit sind die Daten, die das ZIV<strong>IT</strong> den Finanzämtern übermittelt, den<br />

Finanzämtern im Zeitpunkt der Übermittlung bekannt, so dass kein Grund<br />

für die Vornahme einer Amtshilfe nach § 112 Abs. 1 Nr. 3 AO besteht.<br />

(4) Urkunden, sonstige Beweismittel (§ 112 Abs. 1 Nr. 4 AO)<br />

§ 112 Abs. 1 Nr. 4 AO regelt, dass eine Finanzbehörde um Amtshilfe ersuchen<br />

kann, wenn sie zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden und sons-<br />

1366 Vgl. dazu auch bereits oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

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