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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

mittelt. Dass das ZIV<strong>IT</strong> diese Aufgabe wahrnimmt, ist in Ziff. 5.6 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung<br />

zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> geregelt.<br />

Allerdings würde das ZIV<strong>IT</strong> die Übermittlung der Inhaltsdaten an die Finanzämter<br />

nicht ohne deren Ersuchen vornehmen. Wie bereits oben dargestellt,<br />

gibt das ZIV<strong>IT</strong> die Inhaltsdaten an die Finanzämter nur weiter, wenn<br />

diese eine Anfrage an das ZIV<strong>IT</strong> stellen1363 .<br />

Von sich aus findet keine Weitergabe von Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Finanzämter statt. Insoweit handelt es sich bei der Weitergabe der Inhaltsdaten<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter um eine fremde Aufgabe, so dass eine<br />

Amtshilfe nicht nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO ausgeschlossen ist.<br />

dd) Voraussetzungen für Amtshilfe (§ 112 Abs. 1 AO)<br />

Grundsätzlich haben die Behörden die ihnen übertragenen Aufgaben selbst<br />

zu erledigen. Deswegen ist die Amtshilfe an bestimmte Voraussetzungen<br />

gebunden. <strong>Die</strong> wesentlichen, typischen Voraussetzungen für eine Amtshilfe<br />

sind in § 112 Abs. 1 AO alternativ genannt1364 . Fraglich ist, ob die Übermittlung<br />

der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter einer der Voraussetzungen<br />

gerecht wird.<br />

(1) Rechtliche Unmöglichkeit (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 AO)<br />

§ 112 Abs. 1 Nr. 1 AO sieht vor, dass eine Finanzbehörde um Amtshilfe<br />

ersuchen kann, wenn sie aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht<br />

selbst vornehmen kann. <strong>Die</strong> Finanzämter können also beim ZIV<strong>IT</strong> um<br />

Übermittlung der Daten anfragen, wenn ihnen selbst die Ermittlung der<br />

Daten aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.<br />

Vorliegend sind die Finanzämter rechtlich dazu in der Lage, die vom ZIV<strong>IT</strong><br />

verlangten Daten selbst zu ermitteln. Der Wirtschaftsbeteiligte und Steuerpflichtige<br />

ist nämlich dazu verpflichtet, die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge dem<br />

jeweils zuständigen Finanzamt zu melden1365 .<br />

Ein Grund für die Übermittlung von Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

liegt also nicht darin, dass die Finanzämter aus rechtlichen Gründen nicht<br />

selbst in der Lage sind, die Daten zu ermitteln.<br />

1363 Vgl. dazu auch bereits oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

1364 Vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 112 AO Rn. 1.<br />

1365 Vgl. dazu auch bereits oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

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