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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

barung zwischen dem ZIVT und den Finanzämtern, dass Daten auf Anfrage<br />

der Finanzämter diesen elektronisch übermittelt werden, reicht damit aus.<br />

Ferner kann die Auffassung vertreten werden, dass sich in den einzelnen<br />

Ersuchen, die generellen Ersuchen konkretisieren. <strong>Die</strong> Voraussetzung eines<br />

Ersuchens ist damit gegeben. Folglich liegt eine Amtshilfe bei der Übermittlung<br />

der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge und Daten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter vor.<br />

cc) Kein Ausschluss der Amtshilfe (§ 111 Abs. 2 Nr. 2 AO)<br />

Fraglich ist, ob die Amtshilfe nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO ausgeschlossen<br />

sein könnte. § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO sieht vor, dass eine Amtshilfe nicht vorliegt,<br />

wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde<br />

als eigene Aufgabe obliegt. <strong>Die</strong> ersuchte Behörde in diesem Zusammenhang<br />

ist das ZIV<strong>IT</strong>. Fraglich ist daher insoweit, ob die Übermittlung der<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

dem ZIV<strong>IT</strong> als eigene Aufgabe obliegt.<br />

In dem Ausschlussgrund <strong>des</strong> § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO drückt sich die �Lückenbüßerfunktion�<br />

der Amtshilfe aus. Der Rückgriff auf die Amtshilfe soll<br />

dann nicht nötig sein, wenn die ersuchte Behörde mit der Unterstützungshandlung<br />

eine eigene Aufgabe erfüllt, die ihr ohnehin von Rechts wegen<br />

obliegt1359 . <strong>Die</strong>s bedeutet, dass Amtshilfe nur gegeben ist, wenn die hilfeleistende<br />

ersuchte Behörde ihre Befugnisse und Möglichkeiten nicht zur Erfüllung<br />

eigener, sondern fremder Aufgaben, nämlich von solchen der ersuchenden<br />

Behörde einsetzt1360 .<br />

<strong>Die</strong> Abgrenzung zwischen eigener und fremder Aufgabe wird danach getroffen,<br />

ob die ersuchte Behörde die Hilfsmaßnahme auch ohne das Ersuchen<br />

von Amts wegen tätigen müsste. Nimmt die ersuchte Behörde die Unterstützungshandlung<br />

hingegen nur aufgrund <strong>des</strong> Ersuchens vor, wäre jedoch ansonsten<br />

nicht aktiv geworden, liegt Amtshilfe vor1361 .<br />

Wie bereits oben dargestellt, ist dem ZIV<strong>IT</strong> als ersuchte Behörde die Aufgabe<br />

übertragen worden, bei der Abwicklung der <strong>Einfuhr</strong> von Waren elektronische<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen für die deutsche Zollverwaltung zu erbringen1362 .<br />

Insofern könnte das ZIV<strong>IT</strong> eine eigene Aufgabe erfüllt haben, indem es die<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung den Finanzämtern über-<br />

1359 Vgl. Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 129.<br />

1360 Vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsrecht,§§11II.2m.w.N.<br />

1361 Vgl. Dreher, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 30; Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 129.<br />

1362 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I., 1., g).<br />

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