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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

(3) Hilfe auf Ersuchen<br />

Damit jedoch eine Amtshilfe tatsächlich gegeben ist, müssen auch die übrigen<br />

Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Amtshilfe gegeben sein.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass ein Ersuchen der ersuchten Behörde zu stellen ist. Wie<br />

bereits oben dargestellt, werden den Finanzämtern auf ihre Anfrage hin die<br />

Daten vom ZIV<strong>IT</strong> übermittelt1355 .<br />

Fraglich ist, ob diese Anfrage ein Ersuchen darstellt. Besondere Anforderungen<br />

an ein Ersuchen sind gesetzlich nicht geregelt. Anforderungen ergeben<br />

sich aus dem er ersuchten Behörde zustehenden Recht, zu prüfen, ob sie<br />

zur Amtshilfe befugt sind. Daher ist vor allem die begehrte Amtshilfehandlung<br />

zu bezeichnen und anzugeben, zu welchem Zweck in welchem <strong>Verfahren</strong><br />

die Hilfeleistung benötigt wird1356 . <strong>Die</strong>se Handlung ist kein Verwaltungsakt,<br />

sondern eine nichtregelnde Willenserklärung1357 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzämter geben ihren Antrag mittels eines Schreibens an das ZIV<strong>IT</strong><br />

ab. In diesem Schreiben ist unter Angabe der Steuernummer <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

auch das Begehren der Übermittlung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

enthalten1358 . Insoweit stellt der Antrag der Finanzbehörden ein Ersuchen<br />

dar. Fraglich ist, ob diesem Antrag als Ersuchen entgegensteht, dass<br />

das ZIV<strong>IT</strong> elektronisch den Finanzämtern die Daten übermittelt, ohne dass<br />

durch Bedienstete geprüft wird, ob das ZIV<strong>IT</strong> zur Amtshilfe befugt ist.<br />

Allerdings wird elektronisch überprüft, ob das Gesuch den Anforderungen,<br />

die zwischen den Finanzämtern und dem ZIV<strong>IT</strong> getroffen wurde, entspricht.<br />

Außerdem wurde vorab festgelegt, dass eine Übermittlung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

und der Angabe <strong>des</strong> Zollschuldners bei Zweifeln der Finanzbehörden<br />

stattfinden soll. Insoweit erfolgte bei Einrichtung <strong>des</strong> <strong>Verfahren</strong>s<br />

eine Festlegung auf zu erwartende Gesuche.<br />

Solche Gesuche werden als �generelle Gesuche� bezeichnet. Generelle<br />

Gesuche sind zwar nicht allgemein, aber insoweit zulässig, als dass Ersuchen<br />

für mehrere künftige Fälle gestellt werden können und im Bereich der<br />

elektronischen Datenverarbeitung auch gestellt werden müssen. <strong>Die</strong> Verein-<br />

1355 Vgl. dazu auch bereits oben 4. Teil, B., III., 4.<br />

1356 Vgl. Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 116.<br />

1357 Vgl. Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 116.<br />

1358 Vgl. dazu Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen, Schreiben an oberste Finanzbehörden<br />

der Länder über den Nachweis <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer im<br />

Zusammenhang mit <strong>ATLAS</strong> v. 08.02.2001, IV B 7 - S 7302 - 3/01, veröffentlicht in<br />

BStBl. 2001, Teil I Nr. 3, S. 156.<br />

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