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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

Datenbestand einer anderen Behörde direkt zuzugreifen, stellt nach dieser<br />

Auffassung keine Amtshilfe dar1346 .<br />

Es bedarf daher einer vermittelnden Ansicht. Zwar darf die Amtshilfe nicht<br />

dazu führen, dass Zuständigkeiten unterlaufen werden und die elektronische<br />

Datenverarbeitung dazu führt, dass stets auf Daten anderer Behörden zugegriffen<br />

werden darf, so dass die informationelle Gewaltenteilung1347 unterlaufen<br />

wird. Allerdings muss aus Gründen der Verwaltungseffizienz die automatisierte<br />

Informationshilfe möglich sein. Denn nur durch die elektronische<br />

Verarbeitung von Daten ist eine effiziente Verwaltungstätigkeit möglich, die<br />

nicht dadurch eingeschränkt werden darf, dass nur auf Ausnahmesituationen<br />

abgestellt wird.<br />

Insofern ist richtig, dass eine dauerhafte, nicht auf Einzelfälle beschränkte<br />

Zusammenarbeit nicht mehr als Amts- oder Informationshilfe verstanden<br />

werden darf1348 . Amtshilfe kann nur verlangt werden, wenn die ersuchende<br />

Behörde bei der Durchführung eines konkreten oder mehrerer einzelner<br />

konkreter <strong>Verfahren</strong> hilfsbedürftig ist. Amtshilfe ist folglich nur auf den<br />

Einzelfall beschränkt und darf <strong>des</strong>halb als bloß ergänzende Hilfe keine laufende,<br />

allgemeine Unterstützung, also keine Dauerhilfe sein1349 . <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die permanent bestehende Möglichkeit einer Behörde auf den Datenbestand<br />

einer anderen Behörde direkt zuzugreifen keine Amtshilfe ist.<br />

Ferner ist aber auch richtig, dass selbst wenn eine Behörde grundsätzlich in<br />

der Lage ist, die ihr zugewiesenen Aufgaben auch ohne Inanspruchnahme<br />

anderer Behörden zu erfüllen, eine Beschränkung der Amtshilfe auf Sachverhalte,<br />

in denen eine Aufgabe lediglich in einer konkreten Ausnahmesituation<br />

nicht voll bewältigt werden kann, im Hinblick auf die Technisierung der<br />

Verwaltungstätigkeit zu sehr einschränken würde. Daher muss folgender<br />

Grundsatz gelten: Amtshilfe muss einzelfallbezogen sein, darf aber auch<br />

eine allgemeine, auf Dauer angelegte Unterstützung sein. Deshalb dürfen<br />

laufende, einzelfallbezogene Mitteilungen möglich sein1350 . Folglich dürfen<br />

Behörden auf Daten anderer Behörden nur im Einzelfall direkt zugreifen,<br />

dies aber in der Form, dass eine dauerhafte Unterstützung vorgesehen sein<br />

kann.<br />

1346 So etwa <strong>Die</strong>trich, Amtshilfe im Zollwesen, S. 25; Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes,<br />

S. 118 f.; Schlink, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 202.<br />

1347 Vgl. zur informationellen Gewaltenteilung oben 1. Teil, B.<br />

1348 Vgl. <strong>Die</strong>trich, Amtshilfe im Zollwesen, 24; Koch/Scholz, AO, § 111 Rn. 2; Rüsken,<br />

in: Klein (Hrsg.), AO, § 111 Rn. 8; Bauer, in:Dreier (Hrsg.), GG, Art. 35 Rn. 13.<br />

1349 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 11.<br />

1350 So auch Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 11.<br />

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