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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

lende, gleichartige Einzelersuchen hin, bestehen kann. In diesem Zusammenhang<br />

ist vor allem umstritten, ob die einer Behörde eingeräumte Möglichkeit<br />

<strong>des</strong> permanenten Direktzugriffs auf den Datenbestand einer anderen<br />

Behörde, ein Fall der Amtshilfe ist oder nicht1339 .<br />

Teilweise wird vertreten, dass die einer Behörde eingeräumte Möglichkeit,<br />

auf den Datenbestand einer anderen Behörde direkt zuzugreifen, als Amtshilfe<br />

zu werten ist1340 . Für diese Auffassung spricht, dass eine große Anzahl<br />

von vielfältigen Vorgängen Gegenstand der öffentlichen Verwaltung geworden<br />

ist. Eine modernisierte Verwaltung ist zur effizienten Bewältigung dieser<br />

Vorgänge auf Amtshilfe so häufig angewiesen, dass von einem Hilfsbedürfnis<br />

nur in Ausnahmesituationen nicht mehr die Rede sein kann1341 .<br />

Außerdem ist unerlässlich für ein reibungsloses Funktionieren der modernen<br />

Verwaltung das Vorliegen ausreichenden Informationsmaterials. Mit Hilfe<br />

der Computertechnik ist dieses Informationsmaterial verarbeitbar. Vor allem,<br />

wenn mehrere Verwaltungseinheiten auf einen gemeinsamen Datenbestand<br />

zugreifen können, entfällt die Erhebung von Daten durch jede einzelne Stelle.<br />

<strong>Die</strong>se Vorzüge führen dazu, dass auch der elektronische Zugriff auf einen<br />

gemeinsamen Datenbestand als Amtshilfe zu werten ist1342 . Eine Beschränkung<br />

der Amtshilfe auf Sachverhalte, in denen eine Aufgabe lediglich in<br />

einer konkreten Ausnahmesituation nicht voll bewältigt werden kann, würde<br />

die fortschreitende Technisierung die Verwaltungstätigkeit einschränken1343 .<br />

Gegen die Auffassung, dass die einer Behörde eingeräumte Möglichkeit, auf<br />

den Datenbestand einer anderen Behörde direkt zuzugreifen, als Amtshilfe<br />

zu werten ist, spricht, dass durch die Amtshilfe die Zuständigkeiten nicht<br />

unterlaufen werden dürfen1344 . Da durch Amtshilfe die gesetzliche Aufgabenverteilung<br />

partiell durchbrochen wird, muss sie auf Einzelfälle beschränkt<br />

werden1345 . <strong>Die</strong> einer Behörde eingeräumte Möglichkeit, auf den<br />

1339 Vgl. dazu Lehner, Der Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 118.<br />

1340 So etwa Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 50 f.<br />

1341 Vgl. dazu Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, Musterentwurf <strong>des</strong> VwVfG, S. 89.<br />

1342 So auch Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 52; Schmidt, in: ZRP 1979, S. 185 ff.<br />

1343 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 12.<br />

1344 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2.,e), bb), (1).<br />

1345 So Dreher, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 25; Gubelt, in:von Münch (Hrsg.),GG.Art.35Rn.6;<br />

Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 119; Meyer-Teschendorf, in: JuS 1981, S. 187<br />

(190); Schlink, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 156 ff, 221 ff.<br />

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