Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />
lende, gleichartige Einzelersuchen hin, bestehen kann. In diesem Zusammenhang<br />
ist vor allem umstritten, ob die einer Behörde eingeräumte Möglichkeit<br />
<strong>des</strong> permanenten Direktzugriffs auf den Datenbestand einer anderen<br />
Behörde, ein Fall der Amtshilfe ist oder nicht1339 .<br />
Teilweise wird vertreten, dass die einer Behörde eingeräumte Möglichkeit,<br />
auf den Datenbestand einer anderen Behörde direkt zuzugreifen, als Amtshilfe<br />
zu werten ist1340 . Für diese Auffassung spricht, dass eine große Anzahl<br />
von vielfältigen Vorgängen Gegenstand der öffentlichen Verwaltung geworden<br />
ist. Eine modernisierte Verwaltung ist zur effizienten Bewältigung dieser<br />
Vorgänge auf Amtshilfe so häufig angewiesen, dass von einem Hilfsbedürfnis<br />
nur in Ausnahmesituationen nicht mehr die Rede sein kann1341 .<br />
Außerdem ist unerlässlich für ein reibungsloses Funktionieren der modernen<br />
Verwaltung das Vorliegen ausreichenden Informationsmaterials. Mit Hilfe<br />
der Computertechnik ist dieses Informationsmaterial verarbeitbar. Vor allem,<br />
wenn mehrere Verwaltungseinheiten auf einen gemeinsamen Datenbestand<br />
zugreifen können, entfällt die Erhebung von Daten durch jede einzelne Stelle.<br />
<strong>Die</strong>se Vorzüge führen dazu, dass auch der elektronische Zugriff auf einen<br />
gemeinsamen Datenbestand als Amtshilfe zu werten ist1342 . Eine Beschränkung<br />
der Amtshilfe auf Sachverhalte, in denen eine Aufgabe lediglich in<br />
einer konkreten Ausnahmesituation nicht voll bewältigt werden kann, würde<br />
die fortschreitende Technisierung die Verwaltungstätigkeit einschränken1343 .<br />
Gegen die Auffassung, dass die einer Behörde eingeräumte Möglichkeit, auf<br />
den Datenbestand einer anderen Behörde direkt zuzugreifen, als Amtshilfe<br />
zu werten ist, spricht, dass durch die Amtshilfe die Zuständigkeiten nicht<br />
unterlaufen werden dürfen1344 . Da durch Amtshilfe die gesetzliche Aufgabenverteilung<br />
partiell durchbrochen wird, muss sie auf Einzelfälle beschränkt<br />
werden1345 . <strong>Die</strong> einer Behörde eingeräumte Möglichkeit, auf den<br />
1339 Vgl. dazu Lehner, Der Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 118.<br />
1340 So etwa Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 50 f.<br />
1341 Vgl. dazu Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, Musterentwurf <strong>des</strong> VwVfG, S. 89.<br />
1342 So auch Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 52; Schmidt, in: ZRP 1979, S. 185 ff.<br />
1343 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 12.<br />
1344 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2.,e), bb), (1).<br />
1345 So Dreher, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 25; Gubelt, in:von Münch (Hrsg.),GG.Art.35Rn.6;<br />
Lehner, Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes, S. 119; Meyer-Teschendorf, in: JuS 1981, S. 187<br />
(190); Schlink, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 156 ff, 221 ff.<br />
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