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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

nicht in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben allein durchzuführen,<br />

kann sie andere Behörden um Amtshilfe ersuchen1332 .<br />

<strong>Die</strong> Inanspruchnahme von Hilfe darf Zuständigkeiten nicht verändern.<br />

Amtshilfe führt weder zu einer Übertragung noch zu einer Erweiterung von<br />

Zuständigkeiten1333 , sondern verlagert nur personelle oder sachliche Verwaltungsmittel<br />

von der ersuchten Behörde auf die ersuchende Finanzbehörde1334<br />

. <strong>Die</strong> ersuchende Finanzbehörde bleibt �Herr <strong>des</strong> <strong>Verfahren</strong>s�1335 .Sie<br />

ist für die Durchführung der Besteuerung zuständig1336 . Amtshilfe ist nur<br />

eine dienende Unterstützung der Finanzbehörde, die nicht der dauerhafte<br />

Regelfall sein und nur aus besonderen Gründen erfolgen darf1337 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzämter, welche die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge beim ZIV<strong>IT</strong> anfordern,<br />

sind für den Vorsteuerabzug nach dem UStG zuständig. Um den<br />

Vorsteuerabzug ordnungsgemäß vornehmen zu können, fordern sie beim<br />

ZIV<strong>IT</strong> die errechneten <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge <strong>des</strong> vorsteuerabzugsberechtigten<br />

Zollschuldners und seine Daten an, um die Beträge mit denen<br />

vom Zollschuldner als vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen genannten<br />

<strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge zu vergleichen1338 .<br />

<strong>Die</strong> Übermittlung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge durch das ZIV<strong>IT</strong> hat nicht<br />

zur Folge, dass den Finanzämtern die Aufgabe <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs genommen<br />

wird. Vielmehr soll die Übermittlung der ordnungsgemäßen Berechnung<br />

<strong>des</strong> Vorsteuerabzugs durch die Finanzämter dienen. Insoweit findet<br />

kein Übergang einer Zuständigkeit statt. <strong>Die</strong> Übermittlung der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge<br />

und der Angaben über den Steuerschuldner durch das<br />

ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter stellt damit eine ergänzende Hilfe dar.<br />

(2) Hilfe im Einzelfall<br />

Problematisch und umstritten ist, ob die Amtshilfe nur diejenigen Fälle erfasst,<br />

in denen die ersuchende Behörde ihre Aufgabe lediglich ausnahmsweise<br />

im Einzelfall nicht erfüllen kann oder ob die Beistandsleistung auch<br />

in einer dauerhaften Zusammenarbeit, sei es auf sich regelmäßig wiederho-<br />

1332 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 6.<br />

1333 Vgl. BFH v. 25.01.1988, VII B 85/87, BStBl. II 1988, S. 566 (567) = BFHE 152,<br />

S. 53; Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 6.<br />

1334 Vgl. BVerfG v. 12.01.1983, 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, S. 1 (32f.).<br />

1335 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 6.<br />

1336 Vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, § 11 Rn. 12.<br />

1337 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 4 Rn. 8; Schlink, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 221f.; Söhn, in:<br />

Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 6.<br />

1338 Vgl. dazu oben 4. Teil, B., III., 3.<br />

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