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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Besteuerung erforderlich ist1323 . Sie kann ein Tun, Dulden oder Unterlassen,<br />

ein Verwaltungsakt1324 oder ein Realakt sein1325 .<br />

Zu diesen Unterstützungshandlungen gehört auch die Auskunftserteilung1326 .<br />

Erfolgt die Erteilung von Auskünften zwischen den Behörden durch einen<br />

Austausch von Informationen, wird von der Informationshilfe gesprochen.<br />

Informationshilfe ist die Weitergabe von Informationen durch die ersuchte<br />

Behörde, die von der ersuchenden Behörde zur Erledigung der ihr obliegenden<br />

Aufgaben Verwaltungsaufgaben benötigt werden1327 . Der Begriff der<br />

Informationshilfe soll zum Ausdruck bringen, dass diese Form der Amtshilfe<br />

für den Bürger oder das Unternehmen von einschneidendem Charakter immer<br />

dann sein kann, wenn die Verwaltung Informationen übermittelt, denen<br />

gegenüber dem Einzelnen ein Anspruch auf Geheimnisschutz zusteht1328 .<br />

Vorliegend übermittelt das ZIV<strong>IT</strong> den Finanzämtern Inhaltsdaten aus der<br />

elektronischen Zollanmeldung und die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge und<br />

damit Informationen über das Unternehmen, welches die Zollanmeldung im<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) abgibt1329 . Ein Informationsaustausch zwischen<br />

dem ZIV<strong>IT</strong> und den Finanzämtern liegt folglich vor. <strong>Die</strong>ser Informationsaustausch<br />

könnte Amtshilfe in Form der Informationshilfe sein.<br />

Allerdings unterliegt auch die Informationshilfe den für die Amtshilfe erforderlichen<br />

Vorgaben. Zu diesen Vorgaben gehört, dass nur eine ergänzende<br />

Hilfe eine Amtshilfe i.S.d. § 111 AO ist1330 . Ergänzende Hilfe bedeutet, dass<br />

die ersuchte Behörde lediglich das <strong>Verfahren</strong> der ersuchenden Behörde unterstützt,<br />

deren <strong>Verfahren</strong>sherrschaft und -verantwortung für das Hauptverfahren<br />

aber unangetastet bleiben1331 . Jede Finanzbehörde hat nämlich die ihr<br />

durch Zuständigkeitsvorschriften zugewiesenen Aufgaben in erster Linie<br />

selbst zu erfüllen. Nur wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen<br />

1323 Vgl. dazu bereits RFH v. 11.07.1936, GrS D 3/36, RFHE 39, S. 291 (292).<br />

1324 <strong>Die</strong> Amtshilfe in Form eines Verwaltungsaktes (VA) wird als �gesteigerte Amtshilfe�<br />

bezeichnet (so Bonk, in:Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, § 4 Rn. 21).<br />

1325 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 4.<br />

1326 Vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 4;<br />

1327 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,§4Rn.18;Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 48.<br />

1328 Vgl. Schmidt, in: ZRP 1979, S. 185; Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 48.<br />

1329 Vgl. Schmidt, in: ZRP 1979, S. 185; Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 48.<br />

1330 Vgl. <strong>Die</strong>trich, Amtshilfe im Zollwesen, S. 23.<br />

1331 Vgl. <strong>Die</strong>trich, Amtshilfe im Zollwesen, S. 23; Lehner, Der Vorbehalt <strong>des</strong> Gesetzes,<br />

S. 117, Meyer-Teschendorf, in: JuS 1981, S. 187 (189):<br />

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