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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

bauten Struktur der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland sicherstellen will, beschränkt<br />

er sich auf die Festlegung der allgemeinen Pflicht zur Amtshilfe1317 .<br />

Einzelheiten über die Amtshilfe werden von Art. 35 GG nicht geregelt. Erst<br />

in den zahlreichen einfach-gesetzlichen Vorschriften wird die Verpflichtung<br />

aus Art. 35 Abs. 1 GG konkretisiert. Zu diesen einfach-gesetzlichen Vorschriften<br />

gehören auch die Amtshilfevorschriften der Finanzbehörden in den<br />

§§ 111 - 115 AO1318 . <strong>Die</strong> §§ 111 - 115 AO definieren jedoch den Begriff der<br />

Amtshilfe nicht. In § 111 Abs. 2 AO wird nur festgelegt, welche Formen<br />

eines Zusammenwirkens von Behörden nicht unter die Amtshilfe fallen1319 .<br />

Eine positive Umschreibung der Amtshilfe ist in § 4 VwVfG enthalten. In<br />

dieser Regelung sind alle allgemein anerkannten Begriffsmerkmale der<br />

Amtshilfe enthalten, so dass die in § 4 VwVfG enthaltene Definition auch<br />

für den Begriff der Amtshilfe in der AO herangezogen werden kann1320 .<br />

Unter Zugrundelegung der in § 4 VwVfG enthaltenen Definition ist Amtshilfe<br />

i.S.d. § 111 Abs. 1 S. 1 AO eine ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf<br />

Ersuchen einer anderen Behörde leistet, um dieser die Durchführung öffentlicher<br />

Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern1321 .<br />

Bei der Weitergabe der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

an die Finanzämter handelt es sich also um Amtshilfe, wenn das ZIV<strong>IT</strong> den<br />

Finanzämtern mit der Weitergabe von Inhaltsdaten ergänzende Hilfe leistet,<br />

um den Finanzämtern die Durchführung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen<br />

oder zu erleichtern.<br />

(1) Ergänzende Hilfe<br />

Gegenstand der Amtshilfe können Leistungen jeglicher Art sein. Der Begriff<br />

der Hilfe ist nicht auf bestimmte Leistungen beschränkt, sondern sachlich<br />

umfassend1322 . <strong>Die</strong> Hilfe erstreckt sich auf jede Art einer rechtlichen oder<br />

tatsächlichen Unterstützung der Finanzbehörden, die zur Durchführung der<br />

1317 Vgl. Gubelt, in: von Münch, GG, Art. 35 Rn. 1.<br />

1318 Vgl. <strong>Die</strong>trich, Amtshilfe im Zollwesen, S. 22.<br />

1319 Vgl. Söhn, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 2.<br />

1320 Vgl. Söhn, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, § 111 Rn. 2a.<br />

1321 Vgl. <strong>Die</strong>trich, Amtshilfe im Zollwesen, S. 21; Maunz, in:ders./Dürig (Hrsg.), GG,<br />

Art. 35 Rn. 1; Meyer-Teschendorf, in: JuS 1981, S. 187 ff.<br />

1322 Vgl. Nisipeanu, <strong>Die</strong> Amtshilfe, S. 139 f.<br />

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