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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

dass �Behörden (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) [�] verpflichtet [sind],<br />

Mitteilungen an die Finanzbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />

ohne Ersuchen zu übersenden�.<br />

§ 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Mitteilungsverordnung<br />

sieht also vor, dass �Behörden� i.S.v. § 6 Abs. 1 AO dazu verpflichtet sind,<br />

Kontrollmitteilungen an Finanzbehörden zu übersenden. Mit dem Begriff<br />

der �Behörde� in § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO werden jedoch nur die Behörden<br />

außerhalb der Finanzverwaltung erfasst1310 .§93aAbs.1S.1Nr.1AO<br />

enthält damit eine Ermächtigungsgrundlage für die Mitteilung von Informationen<br />

von Behörden außerhalb der Finanzverwaltung an Behörden innerhalb<br />

der Finanzverwaltung.<br />

Oben wurde festgestellt, dass sowohl das ZIV<strong>IT</strong>, als auch die Finanzämter<br />

Behörden innerhalb der Finanzverwaltung sind1311 . Damit liegt bei der Mitteilung<br />

von Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter die Mitteilung einer<br />

Behörde innerhalb der Finanzverwaltung an eine andere Behörde innerhalb<br />

der Finanzverwaltung vor1312 .<br />

Unabhängig davon also, inwieweit es sich bei der Mitteilung von Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung um Kontrollmitteilungen handelt,<br />

ergibt sich folglich aus § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1<br />

Mitteilungsverordnung keine Pflicht <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zur Weitergabe von Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung an die Finanzämter.<br />

e) § 111 Abs. 1 S. 1 AO<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

könnte sich aus § 111 Abs. 1 S. 1 AO ergeben. Nach § 111 Abs. 1 S. AO<br />

�[�] haben alle [�] Behörden [�] die zur Durchführung der Besteuerung<br />

erforderliche Amtshilfe zu leisten�. Fraglich ist, inwieweit es sich bei der<br />

Weitergabe der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter um Amtshilfe<br />

handelt, welche das ZIV<strong>IT</strong> den Finanzämtern gegenüber zu leisten hat.<br />

aa) Pflicht <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zur Leistung von Amtshilfe gegenüber Finanzämtern<br />

Eine Verpflichtung <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zur Amtshilfe setzt zunächst voraus, dass das<br />

ZIV<strong>IT</strong> verpflichtet ist, den Finanzämtern gegenüber Amtshilfe zu leisten.<br />

1310 Vgl. Brockmeyer, in:Klein (Hrsg.), AO, § 93a Rn. 6.<br />

1311 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I., 1., g) und 6. Teil, C., I., 2., d).<br />

1312 Damit darf nicht verwechselt werden, dass insoweit eine Mitteilung einer Behörde<br />

innerhalb der Zollverwaltung (ZIV<strong>IT</strong>) an Behörden außerhalb der Zollverwaltung<br />

(Finanzämter) gegeben ist.<br />

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