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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Gem.§93AOAbs.1S.1AOhaben�[d]ie Beteiligten und andere Personen<br />

[�] der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen<br />

Sachverhaltes erforderliche Auskünfte zu erteilen�. <strong>Die</strong>s gilt gem.<br />

§ 93 AO Abs. 1 S. 2 AO auch für [�] Behörden�.<br />

Fraglich ist, ob es sich beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Behörde i.S.d. § 93 AO Abs. 1<br />

S. 2 AO handelt. § 93 AO Abs. 1 AO stellt in S. 1 die Finanzbehörden den<br />

Behörden in S. 2 gegenüber. Folglich handelt es sich bei Behörden i.S.v. §<br />

93 AO Abs. 1 S. 2 AO um Nicht-Finanzbehörden und damit um Behörden<br />

außerhalb der Finanzverwaltung.<br />

Auch § 93 AO Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 AO enthält damit ebenfalls lediglich<br />

eine Ermächtigungsgrundlage für die Mitteilung von Informationen von<br />

Behörden außerhalb der Finanzverwaltung an Behörden innerhalb der Finanzverwaltung.<br />

Oben wurde festgestellt, dass sowohl das ZIV<strong>IT</strong>, als auch<br />

die Finanzämter Behörden innerhalb der Finanzverwaltung sind1307 .<br />

Folglich enthält § 93 AO Abs. 1 S. 2 AO keine Pflicht zur Weitergabe von<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung durch das ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Finanzämter im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>).<br />

d) § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Mitteilungsverordnung<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe könnte sich aus § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO<br />

i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Mitteilungsverordnung ergeben.<br />

Gem. § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO �[�] kann die Bun<strong>des</strong>regierung durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates Behörden verpflichten,<br />

Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen<br />

Vergünstigung zur Folgen haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einkommen<br />

ermöglichen, den Finanzbehörden mitzuteilen�.<br />

<strong>Die</strong>se Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von<br />

�Kontrollmitteilungen�. Bevor diese Regelung erlassen wurde, wurden<br />

Kontrollmitteilungen von Behörden an die Finanzämter auf Grund von Verwaltungserlassen<br />

und Verwaltungsvereinbarungen gefertigt1308 .<br />

Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde die Mitteilungsverordnung1309<br />

erlassen. <strong>Die</strong>se Mitteilungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 S. 1 vor,<br />

1307 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I., 1., g) und 6. Teil, C., I., 2., d).<br />

1308 Vgl. Brockmeyer, in:Klein (Hrsg.), AO, § 93a Rn. 1.<br />

1309 Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und<br />

öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten v. 07.09.1993 (BGBl. I, S. 1554).<br />

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