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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

<strong>Die</strong>se gesetzlich zugelassene Pflicht zum Austausch von Informationen<br />

dient der Vermeidung eines mehrfachen Verwaltungsaufwan<strong>des</strong>1300 . <strong>Die</strong> in<br />

§ 31 Abs. 1 S. 1 AO aufgeführten Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

sollen auf die Daten der Finanzbehörde zurückgreifen können, damit sie die<br />

zur Festsetzung ihrer Beiträge und Abgaben notwendigen Angaben nicht<br />

selbst ermitteln müssen1301 . Ferner soll der Steuerpflichtige vor unnötigen<br />

Mehrfachprüfungen geschützt werden1302 .<br />

Unabhängig davon, ob es sich beim ZIV<strong>IT</strong> um eine Finanzbehörde i.S.d.<br />

§ 31 Abs. 1 S. 1 AO handelt, regelt § 31 Abs. 1 S. 1 AO lediglich, dass die<br />

Finanzbehörden zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts verpflichtet sind.<br />

Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts sind durch staatlichen Hoheitsakt<br />

geschaffene Zusammenschlüsse von Personen, die öffentliche Aufgaben<br />

wahrnehmen1303 . Sie gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung. Bei dieser<br />

Form der Staatsverwaltung erfüllt der Staat Verwaltungsaufgaben nicht<br />

selbst, sondern schaltet rechtlich verselbständigte Organisationen ein1304 .<br />

Zu den Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, an die eine Mitteilung von<br />

Besteuerungsgrundlagen i.S.d. von § 31 Abs. 1 S. 1 AO zu erfolgen hat,<br />

gehören Gemeinden, Berufskammern, Deichverbände, Handwerkskammern<br />

sowie Industrie- und Handelskammern1305 .<br />

<strong>Die</strong> Finanzämter hingegen sind als Lan<strong>des</strong>finanzbehörden der unmittelbaren<br />

Staatsverwaltung zuzuordnen. Eine unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor,<br />

wenn der Staat durch eigene Organe in Form von Behörden handelt1306 .<br />

Da es sich bei den Finanzämtern nicht um Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts handelt, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 S. 1 AO keine Pflicht zur Weitergabe<br />

von Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter.<br />

c) §93Abs.1S.1i.V.m.§93Abs.1S.2AO<br />

Eine Pflicht <strong>des</strong> ZIV<strong>IT</strong> zur Weitergabe von Inhaltsdaten an die Finanzämter<br />

könnte sich aus § 93 AO Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 2 AO ergeben.<br />

1300 Vgl. Intemann, in:Pahlke/König (Hrsg.), AO, § 31 Rn. 2.<br />

1301 Kruse, in:Tipke/Kruse (Hrsg.),AO,§31Rn.2.<br />

1302 Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 31 Rn. 5.<br />

1303 Vgl. Maurer,AllgemeinesVerwaltungsrecht,§21Rn.8,§23Rn.30ff.<br />

1304 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,§1Rn.24.<br />

1305 Vgl. Bilsdorfer/Weyand, <strong>Die</strong> Informationsquellen, S. 181 f.; Intemann, in:Pahlke/König<br />

(Hrsg.), AO, § 31 Rn. 19.<br />

1306 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,§1Rn.23.<br />

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