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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

c) Zwischenergebnis<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

an die Zollämter ergibt sich aus keinem nationalen Datenschutzgesetz.<br />

<strong>Die</strong>s gilt sowohl für das TDDSG, als auch für das BDSG.<br />

2. Steuergesetz: Abgabenordnung<br />

Eine nationale Regelung zur Weitergabepflicht könnte auch in einem nationalen<br />

Steuergesetz enthalten sein. <strong>Die</strong>s ist für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand<br />

die Abgabenordnung (AO). <strong>Die</strong> AO enthält einige Vorschriften,<br />

die sich auf die Mitteilung von Daten beziehen. <strong>Die</strong>se sollen im<br />

Folgenden in aufsteigender Reihenfolge überprüft werden.<br />

a) §30Abs.4Nr.1AO<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

könnte sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ergeben. § 30 Abs. 4 AO ist<br />

eine Regelung, die dem Steuergeheimnis zuzuordnen ist. Weil es sich bei<br />

dem Steuergeheimnis ebenso wie bei dem Zollgeheimnis um eine Regelung<br />

<strong>des</strong> Geheimnisschutzrechts handelt1297 , könnte sich insbesondere aus dem<br />

Steuergeheimnis eine Pflicht zur Weitergabe ergeben.<br />

§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO sieht vor, dass die Offenbarung eines fremden Betriebs-<br />

oder Geschäftsgeheimnisses zur Durchführung eines Steuerverfahrens<br />

zulässig ist. Unabhängig davon, inwieweit die Mitteilung der Inhaltsdaten<br />

durch das ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ein Offenbaren i.S.v. § 30 Abs. 4<br />

AO darstellt 1298 , beinhaltet § 30 Abs. 4 AO keine ausdrückliche Pflicht zur<br />

Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sondern regelt lediglich,<br />

in welche Fällen die Zulässigkeit einer Offenbarung gegeben ist.<br />

b) § 31 Abs. 1 S. 1 AO<br />

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 AO sind �[d]ie Finanzbehörden verpflichtet1299 ,Besteuerungsgrundlagen<br />

[�] an Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts [�]<br />

zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen<br />

[�] anknüpfen�.<br />

1297 Vgl. zur Abgrenzung von Geheimnisschutzrecht zum Recht zum Schutz personenbezogener<br />

Daten oben 1. Teil, B.<br />

1298 Vgl. zum Offenbaren i.S.d. § 30 AO unten 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (c).<br />

1299 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

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