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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

[basieren]�. <strong>Die</strong>s könnte bedeuten, dass sich aus dem Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />

womöglich eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung ergeben könnte.<br />

Das Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (BDSG) 1290 wird als datenschutzrechtliches<br />

Auffanggesetz1291 verstanden und zählt zu den allgemeinen Datenschutzgesetzen1292<br />

. Nach dem Prinzip der Subsidiarität1293 kommt es gem. § 1 Abs. 4<br />

BDSG zur Anwendung, wenn keine bereichsspezifische Regelung eingreift.<br />

Soeben wurde herausgearbeitet, dass auf den Umgang der deutschen Zollverwaltung<br />

mit Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung, die von<br />

juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften abgegeben werden,<br />

das TDDSG1294 als für die elektronische Kommunikation im E-<br />

Government bereichsspezifisches Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung<br />

gelangt. Insoweit könnte das BDSG in seiner Funktion als Auffanggesetz<br />

den Umgang der Zollverwaltung mit den Inhaltsdaten reglementieren und<br />

eine Pflicht zur Weitergabe von Daten aus der Zollanmeldung vorsehen.<br />

Allerdings legt § 1 Abs. 1 BDSG fest, dass das BDSG nur für die Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt. Bereits mehrfach<br />

wurde herausgestellt, dass �personenbezogene Daten� im Sinne <strong>des</strong> BDSG<br />

gem. § 3 Abs. 3 BDSG nur Daten natürlicher Personen sind, wozu die Daten<br />

in der elektronischen Zollanmeldung, die von juristischen Personen und<br />

Personenhandelsgesellschaften abgegeben werden, nicht gehören.<br />

Auf den Umgang mit Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung,<br />

die von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften im <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) abgegeben wird, ist damit das BDSG als Recht<br />

zum Schutz personenbezogener Daten1295 nicht anwendbar. Mangels Anwendbarkeit<br />

kann sich folglich keine Pflicht zur Weitergabe der Daten aus<br />

dem BDSG ergeben1296 .<br />

1290 Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz v. 12.12.1990 (BGBl. I, S. 2954); zuletzt geändert durch<br />

Art. 12 <strong>des</strong> Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften<br />

v. 21.08.2002 (BGBl. I, S. 3322).<br />

1291 Vgl. Gola/Schomerus,BDSG,§1Rn.23.<br />

1292 Vgl. Gola/Klug, Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 9.<br />

1293 Vgl. Gola/Schomerus,BDSG,§1Rn.23.<br />

1294 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 1., a).<br />

1295 Vgl. zum Recht zum Schutz personenbezogener Daten in Abgrenzung zum Geheimnisschutzrecht<br />

oben 1. Teil, B.<br />

1296 Eine Pflicht ist auch gar nicht im BDSG normiert. Das BDSG regelt die Voraussetzungen<br />

unter denen eine Weitergabe gegeben sein darf, nicht aber die Voraussetzungen<br />

unter denen sie erfolgen muss.<br />

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