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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) 1282 enthält bereichsspezifische<br />

Regelungen für den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation. Es<br />

regelt Rechte und Pflichten, die Anbieter von Telediensten in Bezug auf den<br />

Datenschutz zu beachten haben1283 . Für die Abwicklung und Durchführung<br />

elektronischer Behördendienste im E-Government bedeutet dies, dass das<br />

TDDSG prinzipiell dann anwendbar ist, wenn eine Behörde einen Teledienst<br />

i.S.d. Teledienstegesetzes (TDG) 1284 anbietet1285 .<br />

Obwohl es sich bei der elektronischen Zollabwicklung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> um E-Government handelt1286 und damit ein Teledienst in Frage<br />

kommen könnte1287 , ergibt sich aus dem TDDSG keine Pflicht zur Weitergabe<br />

der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter.<br />

Das TDDSG schützt gem. § 1 Abs. 1 TDDSG nur den Umgang mit �personenbezogenen<br />

Daten�. DerBegriffder�personenbezogenen Daten� ist im<br />

TDDSG nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist auf die Definition<br />

in § 3 Abs. 1 BDSG zurückzugreifen1288 .Gem.§3Abs.1BDSGsind<br />

personenbezogene Daten Angaben über einer natürlichen Person. DerGesetzgeber<br />

hat sich damit gegen den Schutz von Daten juristischer Personen<br />

und Personenhandelsgesellschaften entschieden1289 .<br />

b) Allgemeines Datenschutzgesetz: Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />

(BDSG)<br />

In Ziff. 1.9 <strong>des</strong> Merkblattes zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> wird unter der Überschrift<br />

�Datenschutz� von der deutschen Zollverwaltung geäußert, dass<br />

�[d]ie im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> getroffenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen<br />

[�] auf den Bestimmungen <strong>des</strong> [�] Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

1282 Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten v. 22.07.1997 (BGBl. I, S. 1870);<br />

zuletzt geändert durch Art. 3 <strong>des</strong> Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen <strong>des</strong><br />

elektronischen Geschäftsverkehrs v. 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3721).<br />

1283 Gola/Klug, Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 187.<br />

1284 Gesetz über die Nutzung von Telediensten v. 22.07.1997 (BGBl. I, S. 1870); zuletzt<br />

geändert durch Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den<br />

elektronischen Geschäftsverkehr v. 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3721).<br />

1285 Vgl. dazu Bizer, in:Roßnagel, Recht der Multimedia-<strong>Die</strong>nste, § 3 TDDSG Rn. 4.<br />

1286 Vgl. dazu oben 5. Teil.<br />

1287 Welche <strong>Die</strong>nste Teledienste sind, zählt § 2 Abs. 2 TDG exemplarisch auf. <strong>Die</strong>s<br />

erfasst die Kommunikation mit einem Computer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG); Angebote<br />

zur Information und Kommunikation (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG); Angebote zur Nutzung<br />

<strong>des</strong> Internets (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG); Angebote von Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

in elektronisch abrufbaren Datenbanken, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.<br />

1288 So etwa Schmitz, TDDSG , S. 91.<br />

1289 Vgl. dazu BT-Drucks. 7/1027, Abschnitt 3.9.4.<br />

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