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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

II. Nationale Regelungen<br />

Weiterhin könnte eine nationale Regelung eine Pflicht zur Weitergabe der<br />

Inhaltsdaten an die Finanzämter enthalten. Auch auf nationaler Ebene könnte<br />

sich eine Pflicht aus Datenschutzgesetzen (dazu sogleich 1.) oder Steuergesetzen<br />

(dazu unten 2.) ergeben. Ferner kommen sonstige Bestimmungen<br />

hinzu (dazu unten 3.).<br />

1. Datenschutzgesetze<br />

Fraglich ist, ob sich nicht eine Pflicht zur Weitergabe von Daten aus den<br />

nationalen Datenschutzgesetzen ergeben könnte. Auch die nationalen Datenschutzgesetze<br />

regeln neben der Verarbeitung und der Speicherung die Weitergabe<br />

von Daten. <strong>Die</strong> nationalen Datenschutzgesetze der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland teilen sich in bereichsspezifische Datenschutzgesetze (dazu<br />

sogleich a)) und allgemeine Datenschutzgesetze (dazu unten b)) auf.<br />

a) Bereichsspezifisches Datenschutzgesetz: Teledienstedatenschutzgesetz<br />

(TDDSG)<br />

Da allgemeine Datenschutzgesetze datenschutzrechtliche Anforderungen an<br />

den Umgang mit Daten wegen ihrer Auffangfunktion1277 nur an unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen und offenen Abwägungsklauseln festmachen können1278 ,<br />

hat das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil1279 gefordert, dass der Gesetzgeber<br />

bereichsspezifische Regelungen im Hinblick auf spezielle Verwendungssituationen<br />

im öffentlichen Bereich schaffen muss1280 .<br />

Zu den bereichsspezifischen Datenschutzgesetzen, aus denen sich eine<br />

Pflicht zur elektronischen Weitergabe der Inhaltsdaten an die Finanzämter<br />

ergeben könnte, kommen die für das E-Government anzuwendenden Datenschutzgesetze<br />

für die elektronische Kommunikation in Betracht. Dazu gehört<br />

im Bereich der Bereitstellung von elektronischen Behördendiensten das<br />

Teledienstedatenschutzgesetz, mit dem die Umsetzung der Europäischen<br />

Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation erfolgt ist1281 .<br />

1277 Vgl. dazu das BDSG unten 6. Teil, H., II., 1., b).<br />

1278 Vgl. Gola/Klug, Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 8 f.<br />

1279 Vgl. dazu bereits oben 1. Teil, B.<br />

1280 Vgl. Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, S. 148.<br />

1281 Vgl. zu der Datenschutzrichtlinie oben 6. Teil, H., I., 1., a), bb).<br />

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