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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

en, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert<br />

werden, erhalten haben, untereinander austauschen können�.<br />

Art. 13 Abs. 4 S. 1 ZK regelt insoweit den Austausch von Daten. Es soll den<br />

Zoll- und anderen zuständigen Behörden möglich sein, Daten, die sie im<br />

Zusammenhang mit der <strong>Einfuhr</strong> einer Ware im Rahmen von Zollkontrollen<br />

erhalten haben, untereinander auszutauschen. Allerdings ist fraglich, ob es<br />

sich bei den Finanzämtern um �andere zuständige Behörden� im Sinne <strong>des</strong><br />

Art. 13 Abs. 4 S. 1 ZK handelt.<br />

Unabhängig davon, ob es sich bei den Finanzämtern um eine �andere zuständige<br />

Behörde� i.S.v. Art. 13 Abs. 4 S. 1 ZK handelt, ist ferner fraglich,<br />

ob die <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge im Rahmen von Zollkontrollen bei der<br />

<strong>Einfuhr</strong> angefallen sind. Bei diesen Zollkontrollen handelt es sich um jegliche<br />

Maßnahmen, die der Einhaltung <strong>des</strong> Zollrechts dienen. Zu diesen Maßnahmen<br />

gehört bei der <strong>Einfuhr</strong> einer Ware vor allem die Beschau1274 .<br />

<strong>Die</strong> <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge, die den Finanzämtern übermittelt werden,<br />

entstehen vielmehr <strong>des</strong>wegen, weil die eingeführte Ware in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr überführt wird1275 . <strong>Die</strong> <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuerbeträge sind daher<br />

keine Folge einer Zollkontrolle. Vielmehr handelt es sich bei dem Zollbefund,<br />

der das Ergebnis einer Zollbeschau beschreibt1276 , um Daten, die im<br />

Rahmen einer Zollkontrolle entstehen.<br />

Außerdem beinhaltet Art. 13 Abs. 4 S. 1 ZK keinerlei Pflicht zum Austausch<br />

von Daten. Vielmehr ist lediglich vorgesehen, dass die Behörden Daten austauschen<br />

können. Eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten ergibt sich als<br />

ausArt.13Abs.4S.1ZKnicht.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Insgesamt kommt auf supranationaler Ebene keine Regelung in Betracht, die<br />

eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter vorsieht. Eine solche Pflicht ist<br />

weder in europäischen Datenschutzgesetzen, noch in europäischen Steuergesetzen<br />

vorgesehen.<br />

1274 Vgl. zur Zollbeschau oben 4. Teil, B., II., 1., b), bb).<br />

1275 Vgl. dazu 3. Teil, D., II.<br />

1276 Vgl. zur Zollbeschau oben 4. Teil, B., II., 1., b), bb).<br />

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