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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

schützt. Außerdem sind Adressaten der Verordnung nur Organe und Einrichtungen<br />

der Gemeinschaft. Zu diesen Einrichtungen und Organen gehören<br />

gem. Art. 7 Abs. 1 EG das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission,<br />

nicht jedoch die nationalen Einrichtungen, wozu die Zollbehörden als<br />

nationale Behörden der Bun<strong>des</strong>zollverwaltung gehören.<br />

Aus der Verordnung ergibt sich folglich keine Pflicht zur Weitergabe von<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>).<br />

bb) Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe könnte sich aus der Amtshilfe-VO1272 ergeben.<br />

Gem. Art. 1 Abs. 1 legt die Amtshilfe-VO die Voraussetzungen fest, unter<br />

denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zollund<br />

der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden<br />

der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser<br />

Regelungen im Rahmen eines Gemeinschaftssystems zu gewährleisten.<br />

Unabhängig davon jedoch, inwieweit es sich bei der Weitergabe der Inhaltsdaten<br />

an die Finanzämter überhaupt um Amtshilfe handelt1273 , könnte sich<br />

aus der Amtshilfe-VO nur eine Pflicht zur Weitergabe der Daten von der mit<br />

der Durchführung der Zoll- und Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden<br />

an Behörden eines anderen Mitgliedstaates ergeben. Eine Weitergabe<br />

von Daten innerhalb der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates auf<br />

nationaler Ebene wird von der Amtshilfe-VO nicht erfasst.<br />

Aus der Amtshilfe-VO ergibt sich keine Pflicht zur Weitergabe von Inhaltsdaten<br />

an die Finanzämter. Insoweit ist die Weitergabe der Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Zollämter nicht aufgrund<br />

einer Pflicht zur Weitergabe aus der Amtshilfe-VO zulässig.<br />

2. Steuergesetz: Art. 13 Abs. 4 S. 1 ZK<br />

Ferner könnte sich eine Pflicht zur Weitergabe aus europäischen Steuergesetzen<br />

ergeben. Zu diesen Steuergesetzen gehört der ZK. Art. 13 Abs. 4 S. 1<br />

ZK regelt, dass �im Rahmen von Zollkontrollen Zoll- und andere zuständige<br />

Behörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang von War-<br />

1272 VO (EWG) Nr. 515/97 v. 13.03.1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den<br />

Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden<br />

mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zollund<br />

Agrarregelung, ABl. EG 1997 Nr. L 82/1.<br />

1273 Vgl. dazu unten 6. Teil, H., II., 2., e).<br />

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