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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation zulässig sein.<br />

<strong>Die</strong> EU-Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation enthält<br />

nämlich keine unmittelbar in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland geltende<br />

Pflicht zur Weitergabe vertraulicher Angaben von juristischen Personen und<br />

Personenhandelsgesellschaften vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter.<br />

cc) Zwischenergebnis<br />

Weder die Allgemeine Europäische Datenschutzrichtlinie, noch die Besondere<br />

Europäische Datenschutzrichtlinie in der elektronischen Kommunikation<br />

enthalten eine Pflicht zur Weitergabe von Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter1269 .<br />

b) Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft<br />

Neben den Richtlinien könnte sich vor allem aus einer Verordnung der Europäischen<br />

Gemeinschaft eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten aus<br />

der elektronischen Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ergeben.<br />

<strong>Die</strong>s gilt vor allem insoweit, als dass Art. 249 Unterabs. 2 EG im Gegensatz<br />

zur Richtlinien die unmittelbare Geltung einer Verordnung in den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich anordnet1270 .<br />

aa) Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten<br />

Art. 15 S. 3 ZK sieht vor, dass die Weitergabe von Angaben unter uneingeschränkter<br />

Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere<br />

der �Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft<br />

und zum freien Datenverkehr�1271 zu erfolgen hat. <strong>Die</strong>se Regelung ist<br />

im Hinblick auf die Auslegung <strong>des</strong> Art. 15 S. 2 ZK, der für eine zulässige<br />

Weitergabe eine gesetzliche Verpflichtung vorsieht, dahingehend zu verstehen,<br />

dass sich eine Pflicht vor allem aus dieser Verordnung ergeben kann.<br />

Allerdings beinhaltet auch diese Verordnung nur Anforderungen an den<br />

zulässigen Umgang mit Daten und keine Pflichten. Zudem werden nur personenbezogene<br />

Daten und damit keine Daten juristischer Personen ge-<br />

1269 <strong>Die</strong> von der Zollverwaltung auf ihrer Internetseite getroffene Aussage, dass die<br />

Anmeldedaten unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien den Lan<strong>des</strong>finanzverwaltungen<br />

zur Verfügung gestellt werden, stimmt im Hinblick auf Europäische Datenschutzrichtlinien<br />

insoweit nicht.<br />

1270 Vgl. dazu bereits oben 3. Teil, B., I., 1.<br />

1271 VO (EG) Nr. 45/2001 v. 18.12.2000, ABl. (EG), L 8, S. 1 ff.<br />

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