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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

dung an die Finanzämter ergibt sich also aus der Europäischen Datenschutzrichtlinie<br />

nicht.<br />

bb) Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der<br />

elektronischen Kommunikation<br />

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im<br />

Jahre 2002 die �Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation�1263<br />

, verabschiedet. <strong>Die</strong>se Richtlinie wird auch als �Europäische Datenschutzrichtlinie<br />

für die elektronische Kommunikation� bezeichnet. Sie<br />

löst die �Europäische Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie�1264 aus<br />

dem Jahre 1997 ab und stellt eine bereichsspezifische Ergänzung zur (allgemeinen)<br />

1265 EU-Datenschutzrichtlinie1266 für den Bereich der elektronischen<br />

Kommunikation dar1267 .<br />

Aber auch aus dieser Richtlinie ergibt sich keine Pflicht zur Weitergabe der<br />

Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter. Zwar enthält die Richtlinie<br />

eine Vielzahl von Regelung, welche den Umgang mit Daten regeln. Allerdings<br />

sind in diesen Regelungen nur Voraussetzungen enthalten, die eine<br />

Weitergabe für zulässig erklären. Eine Pflicht zur Weitergabe ist nicht<br />

enthalten. Ferner schützt auch diese Richtlinie (nur) personenbezogene Daten,<br />

also Daten natürlicher Personen und nicht Daten von juristischen Personen<br />

und Personenhandelsgesellschaften. Außerdem ist die Richtlinie gar<br />

nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr bedarf auch diese Richtlinie der<br />

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht1268 .<br />

Insgesamt kann eine Weitergabe der vertraulichen Angaben in der elektronischen<br />

Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter nicht über die EU-<br />

1263 Richtlinie 2002/58/EG v. 12.07.2002, ABl. EG Nr. L 201/37 v. 30.07.2002.<br />

1264 Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den<br />

Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation v. 15.12.1997, ABl. EG<br />

Nr. L 24 v. 31.01.1998 (vgl. ausführlich zu dieser Richtlinie Gridl, Datenschutz in<br />

globalen Telekommunikationssystemen, S. 258 ff.).<br />

1265 So Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, S. 119 ff.<br />

1266 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., I., 1., a), aa).<br />

1267 Vgl. Art. 1 Abs. 2 sowie Erwägungsrund Nr. 4 der Richtlinie. Vgl. außerdem zum<br />

Verhältnis beider Richtlinien zueinander Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in<br />

das Datenschutzrecht, S. 126 ff.<br />

1268 <strong>Die</strong> Umsetzung in nationales Recht wurde von der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland mit<br />

der Novellierung <strong>des</strong> Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) fristgerecht eingehalten<br />

(vgl. ausführlich zur Novellierung <strong>des</strong> TDDSG durch die Richtlinie Schmitz,<br />

in: Spindler/Schmitz/Geis (Hrsg.), TDG, Einf TDDSG Rn. 16 ff.).<br />

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