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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

Bei der Richtlinie 95/46/EG handelt es sich um die �Richtlinie zum Schutz<br />

natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und<br />

zum freien Datenverkehr�1257 , die im Jahre 1995 erlassen wurde und auch<br />

als �Europäische Datenschutzrichtlinie� bezeichnet wird1258 .<br />

<strong>Die</strong> Europäische Datenschutzrichtlinie1259 strebt eine umfassende Harmonisierung<br />

<strong>des</strong> Datenschutzes in der Europäischen Union an. Vor allem sollen<br />

rechtliche Hindernisse für die Übermittlung von Daten aus einem Mitgliedstaat<br />

in einen anderen Mitgliedstaates beseitigt werden. Dafür wurden zentrale<br />

Elemente der nationalen Datenschutzgesetze miteinander kombiniert,<br />

ohne dass ein völlig neues Regelwerk geschaffen wurde1260 .<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter ergibt sich jedoch aus der Richtlinie<br />

nicht. <strong>Die</strong>s hat mehrere Gründe. Zum einen enthält die Richtlinie keine<br />

Pflicht zur Weitergabe. Art. 7 der Richtlinie sieht lediglich vor, unter welchen<br />

Voraussetzungen eine Verarbeitung von Daten zulässig ist. Zum anderen<br />

regelt die EU-Datenschutzrichtlinie nur die Weitergabe von personenbezogenen<br />

Daten, worunter nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie alle<br />

Informationen über natürliche Personen verstanden werden, nicht aber Daten<br />

juristischer Personen. Außerdem wäre die Richtlinie gar nicht auf die in<br />

der elektronischen Zollanmeldung enthalten Inhaltsdaten anwendbar. Art.<br />

249 Abs. 3 EG sieht nämlich vor, dass jede Richtlinie, die auf europäischer<br />

Ebene erlassen wird, zur unmittelbaren Geltung in einem Mitgliedstaat der<br />

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht bedarf1261 .<br />

Aus der Richtlinie ergeben sich folglich keine verbindlichen Regelungen für<br />

den Umgang mit der Zollverwaltung mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Europäischen<br />

Datenschutzrichtlinie kann auch nicht durch Anordnungen <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

im Zollkodex geschaffen werden, indem dieser die Richtlinie in Art. 15 S. 3<br />

ZK als beachtlich erklärt. Lediglich eine Umsetzung in nationales Recht<br />

vermag der Richtlinie eine unmittelbare Anwendung zu verleihen1262 .Eine<br />

Pflicht zur Weitergabe von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmel-<br />

1257 Richtlinie 95/46/EG v. 24.10.1995, ABl. EG Nr. L 281/31 v. 23.11.1995.<br />

1258 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, E., II., 2., b).<br />

1259 Im Folgenden als EU-Datenschutzrichtlinie bezeichnet.<br />

1260 Vgl. dazu bereits oben 6. Teil, E., II., 2., b).<br />

1261 Vgl. ausführlich zu Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht Oppermann,<br />

Europarecht, § 6 Rn. 84 ff.; Scherzberg, in: Jura 1992, S. 572, (574 f).<br />

1262 <strong>Die</strong> EU-Datenschutzrichtlinie wurde in Deutschland mit der Novellierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

(BDSG) im Jahre 2001 in nationales Recht umgesetzt.<br />

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