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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Pflicht zur Weitergabe<br />

1. Datenschutzgesetze<br />

Fraglich ist, ob sich eine Pflicht zur Weitergabe der vertraulichen Angaben<br />

aus einem europäischen Datenschutzgesetz ergibt. Datenschutzgesetze, die<br />

eine Pflicht zur Weitergabe von Daten enthalten könnten, sind auf europäischer<br />

Ebene im sekundären Gemeinschaftsrecht angeordnet. Unter dem<br />

sekundären Gemeinschaftsrecht versteht man das von Gemeinschaftsorganen<br />

in Ausfüllung der vertraglichen Ermächtigungen gesetzte Recht, das<br />

auch als �Folgerecht� bezeichnet wird1253 . Dazu gehören Richtlinien (dazu<br />

sogleich a)) und Verordnungen (dazu unten b)).<br />

a) Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft<br />

Auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung heißt es, dass die Anmeldedaten<br />

�[�] unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien1254 [den] Lan<strong>des</strong>finanzverwaltungen<br />

zur Verfügung gestellt [werden] 1255 .<br />

Zu den dort erwähnten Richtlinien könnten die Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaft gehören. Insgesamt gibt es zwei Richtlinien, die sich dem<br />

Datenschutz widmen und den Umgang mit Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung regeln könnten.<br />

Dazu gehört zum einen die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei<br />

der Verarbeitung personenbezogener Daten (dazu sogleich aa)). Zum anderen<br />

könnte die Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten in<br />

der elektronischen Kommunikation (dazu unten bb)) herangezogen werden.<br />

aa) Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten<br />

Art. 15 S. 3 ZK sieht vor, dass die Weitergabe von Angaben unter uneingeschränkter<br />

Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere<br />

der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen hat. <strong>Die</strong>se Regelung ist im Hinblick auf<br />

die Auslegung <strong>des</strong> Art. 15 S. 2 ZK, der für eine zulässige Weitergabe eine<br />

gesetzliche Verpflichtung vorsieht1256 , dahingehend zu verstehen, dass sich<br />

eine Pflicht vor allem auch aus der Richtlinie 95/46/EG ergeben kann.<br />

1253 Gellermann, in:Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), in: Rechtsschutz in der<br />

Europäischen Union, § 33 Rn. 7.<br />

1254 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

1255 Vgl. dazu die Ausführungen unter:<br />

www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_atlas/index.ht<br />

ml (zuletzt besucht am 16.07.2008).<br />

1256 Vgl. dazu oben 6. Teil, G.., II.<br />

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