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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

ben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden<br />

in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen.<br />

Vielmehr sieht der 6. Erwägungsgrund vor, dass mit ihm die Voraussetzungen<br />

unter denen Angaben, die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen,<br />

anderen Behörden <strong>des</strong>selben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten,<br />

der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden<br />

dürfen, im ZK �festgelegt� werden sollen. Daraus ergibt sich, dass sich der<br />

Gesetzgeber bewusst über das Zollgeheimnis und erforderliche Änderungen<br />

Gedanken gemacht hat und sich <strong>des</strong>halb bewusst (nur) für eine Verpflichtung<br />

als Zulässigkeitserfordernis entschieden hat.<br />

Insgesamt ergibt sich aus der grammatischen und historischen Auslegung,<br />

dass eine Befugnis für eine zulässige Weitergabe nicht mehr ausreicht, sondern<br />

eine Pflicht zur Weitergabe im geltenden Recht vorgesehen sein muss.<br />

H. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch<br />

Pflicht zur Weitergabe<br />

Fraglich ist, woraus sich eine Verpflichtung zur Weitergabe von Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung an die Finanzämter ergeben könnte.<br />

Art. 15 S. 3 ZK sieht vor, dass die Weitergabe zulässig ist, wenn die zuständigen<br />

Behörden �[�] imEinklangmitdemgeltenden Recht1252 ,[�], dazu<br />

verpflichtet sind�. Zum geltenden Recht i.S.d. Art. 15 S. 3 ZK gehört gem.<br />

Art. 4 Nr. 23 ZK Gemeinschaftsrecht und einzelstaatliches Recht.<br />

Eine Pflicht zur Weitergabe kann sich folglich aus supranationalen Regelungen<br />

(dazu sogleich I.) oder nationalen Regelungen ergeben (dazu unten II.).<br />

I. Supranationale Regelungen<br />

Zunächst könnte eine Pflicht zur Weitergabe der Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter in einer supranationalen<br />

Regelung enthalten sein. Weil es sich bei der Weitergabe der Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Finanzämter um eine Übermittlung von Daten handelt, die dem Steuerwesen<br />

zuzuordnen sind, kommen europäische Datenschutzgesetze (dazu sogleich<br />

1.) und europäische Steuergesetze (dazu unten 2.) in Betracht.<br />

1252 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

216

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