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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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G. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch Befugnis zur Weitergabe<br />

I. Befugnis zur Weitergabe ausreichend<br />

Teilweise wird vertreten, dass durch die Neuregelung von Art. 15 ZK keine<br />

Änderung der Rechtslage eingetreten sei1251 . Nach dieser Auffassung ist<br />

daher weiterhin jede Weitergabe von vertraulichen Angaben dahingehend zu<br />

prüfen, ob die Zollbehörden dazu gehalten oder befugt sind.<br />

Bezogen auf den Untersuchungsgegenstand bedeutet dies, dass nunmehr zu<br />

überprüfen ist, ob im geltenden Recht eine Regelung enthalten ist, die vorsieht,<br />

dass die Zollbehörden dazu gehalten oder befugt sind, die vertraulichen<br />

Angaben aus der elektronischen Zollanmeldung weiterzugeben.<br />

II. Befugnis nicht ausreichend, Pflicht erforderlich<br />

Gegen die erst genannte Ansicht spricht jedoch der Wortlaut, der die Grenze<br />

zulässiger Auslegung bildet. Der Wortlaut <strong>des</strong> Art. 15 ZK hat sich deutlich<br />

inhaltlich geändert. So besteht zwar nach wie vor eine inhaltliche Übereinstimmung<br />

mit der alten Fassung <strong>des</strong> Art. 15 ZK darin, dass ein �Gehalten-<br />

Sein� der Zollbehörden in dem Wort �Verpflichtung� aufgeht, jedoch wurde<br />

die Möglichkeit der �Befugnis� ausdrücklich aus dem Gesetz entnommen.<br />

Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen redaktionellen<br />

Fehler handelt, sondern vielmehr um eine bewusste Änderung <strong>des</strong> Gesetzes.<br />

Zwar könnte für die erste Auffassung eine historische Auslegung mit dem 6.<br />

Erwägungsgrund zum �Zollkodex 2005� sprechen. Darin ist erläutert, dass<br />

mit dem geänderten Zollkodex festgelegt werden soll, unter welchen Voraussetzungen<br />

die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden<br />

machen, anderen Behörden <strong>des</strong>selben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten,<br />

der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht<br />

werden dürfen. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie<br />

95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung finden.<br />

Allerdings lässt sich aus diesem 6. Erwägungsgrund nicht positiv entnehmen,<br />

dass eine Änderung der geltenden Rechtslage gewollt war. Insbesondere<br />

kann nicht darauf abgestellt werden, dass es dort heißt, dass �zur Klarstellung�<br />

auf die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001<br />

verwiesen wird. <strong>Die</strong>se Klarstellung bezieht sich lediglich auf die Anwendung<br />

der Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 �zum<br />

Zwecke� der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Angaben, die<br />

Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden <strong>des</strong>sel-<br />

1251 So Weerth, in: ZfZ 2006, S. 141 (142); Witte, in: AW-Prax 2005, S. 284 (285).<br />

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