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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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6. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Zollgeheimnis<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> sein, was zur Folge hat, dass er sich den Gegebenheiten<br />

dieses <strong>Verfahren</strong>s anpassen muss. Der Zollanmelder, der also elektronisch<br />

seine Ware in den freien Verkehr überführen möchte, hat faktisch keine<br />

Wahl hat, wie das <strong>Verfahren</strong> ausgestaltet ist.<br />

<strong>Die</strong>s gilt ebenso für die Weitergabe von Inhaltsdaten an die Finanzämter.<br />

Der Wirtschaftsbeteiligte will in den Genuss <strong>des</strong> Vorsteuerabzugs gelangen.<br />

Dazu lassen sich die Finanzämter bei Zweifeln die dafür erforderlichen Daten<br />

zwecks Überprüfung der bei ihnen angegebenen Informationen über das<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> ATAS geben. <strong>Die</strong>ses <strong>Verfahren</strong> ist elektronisch fest in das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> integriert. Würde also der Wirtschaftsbeteiligte dieser<br />

Weitergabe nicht zustimmen, würde er den Vorsteuerabzug nicht gelten machen<br />

können. Insoweit ist zweifelhaft, ob überhaupt die von ihm in die Weitergabe<br />

erfolgte Zustimmung freiwillig erfolgt sein würde und damit eine<br />

wirksame Zustimmung gegeben wäre1246 .<br />

G. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch<br />

Befugnis zur Weitergabe<br />

Nach Art. 15 S. 3 ZK ist �[d]ie Weitergabe [vertraulicher Angaben] zulässig,<br />

soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht,<br />

[�], dazu verpflichtet1247 sind�.<br />

<strong>Die</strong>se Verpflichtung zur Weitergabe ist seit der Änderung <strong>des</strong> ZK durch den<br />

�Zollkodex Jahre 2005�1248 zum Erfordernis einer zulässigen Weitergabe<br />

i.S.v. Art. 15 S. 2 ZK geworden.<br />

Art. 15 ZK a.F. sah hingegen vor, dass �[�] die Weitergabe zulässig [ist],<br />

soweit die Zollbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht, [�], dazu<br />

gehalten1249 oder befugt1250 sind�.<br />

Fraglich ist, inwieweit durch die Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

für eine Weitergabe von einem �Gehalten-Sein� und einer �Befugnis�<br />

zu einer �Verpflichtung� eine Änderung <strong>des</strong> Gesetzesinhalts eingetreten ist.<br />

1246 Vgl. dazu auch Wamers,in:Dorsch (Begr.), EG-Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 32.<br />

1247 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

1248 Vgl. zum Zollkodex 2005 bereits oben 4. Teil, A., I.<br />

1249 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

1250 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

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