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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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F. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Weitergabe durch ausdrückliche Zustimmung<br />

tergabe der Inhaltsdaten an die Finanzämter dar. Vielmehr enthält der Hinweis<br />

�<strong>ATLAS</strong>�, wie es der Begriff schon verrät, nur den �Hinweis�, dassdie<br />

dem Finanzamt zum Zwecke der Berechnung der Vorsteuer angegebenen<br />

Beträge der <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> vorhanden sind.<br />

In diesem Hinweis kann allenfalls eine konkludente Zustimmung darin gesehen<br />

werden, dass die Finanzämter sich die Daten aus dem <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong>mitteilenlassenkönnen.Fraglichist,obeinekonkludente Zustimmung<br />

bei der Weitergabe von Angaben im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 ZK ausreicht.<br />

Vom Wortlaut her würde der Begriff der Zustimmung aufgrund seiner offenen<br />

Formulierung nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch eine konkludente<br />

Zustimmung genügen lassen. Allerdings sprechen Sinn und Zweck <strong>des</strong><br />

Zollgeheimnisses dagegen. Das Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK soll ein Gegengewicht<br />

zu den umfangreichen Informationspflichten <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten<br />

und Umgangsmöglichkeiten der Zollbehörden mit vertraulichen<br />

Angaben darstellen. Daraus soll sich eine Vertrauensgrundlage zwischen<br />

dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung ergeben, die nur dann<br />

existieren kann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte dem Umgang mit den von<br />

ihm gemachten vertraulichen Angaben ausdrücklich zustimmt1245 .<br />

Nur eine ausdrückliche Zustimmung kann dazu führen, dass der Wirtschaftsbeteiligte<br />

sich mit seinen Entscheidungsmöglichkeiten auseinandergesetzt<br />

hat und eventuelle Zweifel, ob eine Zustimmung gegeben wurde,<br />

können verhindert werden. Schlüssiges Verhalten reicht daher für eine Zustimmung<br />

im Sinne von Art. 15 ZK nicht aus.<br />

III. Zwischenergebnis<br />

Eine ausdrückliche Zustimmung <strong>des</strong> Zollanmelders in die Weitergabe von<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung an die Finanzämter ist<br />

nicht gegeben. Insoweit ist die Weitergabe unzulässig und verstößt gegen<br />

das Weitergabeverbot <strong>des</strong> Art. 15 S. 1 ZK.<br />

Fraglich ist, weitergedacht, ob die Weitergabe ausnahmsweise zulässig wäre,<br />

wenn in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> eine ausdrückliche Zustimmung integriert<br />

wäre. Allerdings müsste diese Zustimmung freiwillig sein.<br />

Ein staatlicher Zwang, der die Freiwilligkeit ausschließt, könnte gegeben<br />

sein, weil der Wirtschaftsbeteiligte, der eine Ware in den freien Verkehr<br />

überführen möchte, gem. Art. 59 ZK verpflichtet ist, eine Zollanmeldung<br />

abzugeben. Möchte er diese elektronisch abgeben, muss er Teilnehmer am<br />

1245 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., I.<br />

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